
Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert
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Buchzusammenfassung:
Jens Eisfeld wendet sich grundsätzlich gegen eine eheschließungsrechtliche Lösung des Scheineheproblems, also gegen ein Ehehindernis der Scheinehe, das sowohl eine Weigerungspflicht des Standesbeamten begründet, als auch eine nachträgliche Auflösung der bereits geschlossenen Ehe ermöglicht. Er legt eine dezidiert rechtshistorische Untersuchung der Geschichte der Scheinehe im 19. und 20. Jahrhundert vor, die sowohl rechtspolitische, als auch rechtsdogmatische Argumente gegen den bestehenden Eheaufhebungsgrund der Scheinehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) liefert, der seit 1998 geltendes Recht ist. Diese Regelung hält Jens Eisfeld für verfassungswidrig. Einen Schwerpunkt der rechtshistorischen Analyse stellt die Zeit des Dritten Reichs dar. Die Nationalsozialisten normierten erstmals Ehehindernisse der Scheinehe, die einen wesentlichen Beitrag zu der Begründung eines völkischen Eherechts leisten konnten.
FAQ zum Buch
Die instrumentalisierte Eheschließung bezeichnet eine Ehe, die als Mittel zur Erreichung wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile genutzt wird. Vor dem BGB wurde sie in der Rechtsprechung und Gesellschaft oft als moralisch fragwürdig betrachtet, da sie auf Interessenkonflikten beruhte. Sie galt als weniger bindend und wurde häufig kritisch gegenüber der traditionellen Ehe als Partnerschaft wahrgenommen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 14, ISBN 9783161485893
Die Simulationsehe wurde im ersten Entwurf des BGB nicht ausreichend berücksichtigt, da die rechtliche Theorie der Zeit den Willen und die Erklärung als getrennte Erscheinungen betrachtete. Kohlers Lehre, die Willen und Erklärung als untrennbare Einheit (Willensaktion) verstand, wurde nicht in die Rechtsordnung einbezogen. Dies führte dazu, dass der bewusste Zwiespalt zwischen Wille und Erklärung in der Eheschließung nicht rechtlich abgedeckt war. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 44, ISBN 9783161485893
Das öffentliche Interesse lehnte die Duldung von Scheinehen ab, da sie die Scheidungsvorschriften umgangen und „Ehe auf Zeit“ ermöglicht hätten. Die Wirksamkeit simulierter Eheschließungen erschien als Grundlage für eine automatische Beendigung solcher Ehen, was das Problem selbst löste. Zudem wurde die Ehe als wichtiges Rechtsinstitut betrachtet, das einem Willensmangel entgegenstand und nicht dem Privatwillen der Eheleute unterworfen werden durfte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 56, ISBN 9783161485893
Das Scheidungsrecht beeinflusste die Möglichkeit der Eheauflösung durch die Diskussion um Simulationsehe und Scheinehe, die in den BGB-Kommissionen thematisiert wurden. Die Vorschriften zum Eheanfechtungsrecht, wie § 1259, wurden als ausreichend betrachtet, während spezifische Regelungen für Scheinehen abgelehnt wurden. Die Kommissionen konzentrierten sich auf andere Fälle, wie Konkubinatssituationen, und nicht auf Ehen zur Erzielung rechtlicher Vorteile. Dies zeigte, dass das Scheidungsrecht zwar grundsätzliche Rahmenbedingungen schuf, aber keine direkten Auswirkungen auf die Auflösung von Scheinehen hatte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 57, ISBN 9783161485893
Die Einführung von § 23 Abs. 1, 2. Alt. EheG 1938 war Teil der nationalsozialistischen Bemühungen, die Ehe als staatlich kontrollierte Einrichtung zu etablieren, um rassenpolitische und bevölkerungspolitische Ziele zu verfolgen. Das bestehende BGB wurde kritisiert, weil es die Ehe als individuellen Vertrag betrachtete und nicht den Gemeinschaftsgedanken der NS-Ideologie entsprach. Die neue Regelung sollte sicherstellen, dass Ehen „wertvollen Erbgutes“ förderten und „gemeinschädliche“ Ehen verhinderten, um die Volksgemeinschaft zu stärken. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 134, ISBN 9783161485893