
Besitz und Sachherrschaft. : Dissertationsschrift - Frank Hartung
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FAQ zum Buch
Das Kontinuitätsinteresse im Besitzrecht bezeichnet das Interesse an der Aufrechterhaltung der gegenwärtigen tatsächlichen Lage des Besitzes. Es korrespondiert mit dem Besitzwillen und dem Wissen vom Besitz, wobei eine Kontinuitätserwartung vorausgesetzt wird. Es ist ein Faktor zur Bestimmung des schutzwürdigen Kontinuitätsinteresses, ohne dass ein rechtsgeschäftlicher Wille erforderlich ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 184, ISBN 9783428092222
Der Besitz wird durch einen Besitzdiener nicht als Eigentum angesehen, sondern als Verwaltung im Auftrag eines anderen. Der Besitzherr, von dem der Besitzdiener Anweisungen erhält, ist der rechtmäßige Besitzer. Der Besitzdiener hat keine eigene Sachherrschaft, sondern folgt den Weisungen des Besitzherrn. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 207, ISBN 9783428092222
Der Erbenbesitz ist ein spezieller Besitzfall, der gemäß § 857 BGB geregelt ist und sich von gewöhnlichem Besitz durch mögliche unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen unterscheidet. Im Gegensatz zum gewöhnlichen Besitz wird beim Erbenbesitz nicht zwingend die “tatsächliche Gewalt“ als zentrale Voraussetzung verlangt. Die Kontinuitätsinteressen und die Beurteilung der Sachherrschaft spielen hier eine besondere Rolle, wodurch der Erbenbesitz von der allgemeinen Besitzregelung abweichen kann. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 249, ISBN 9783428092222
Der mittelbare Besitz gemäß § 868 BGB wird als tatsächliche Herrschaft über eine Sache betrachtet, obwohl der Besitzer die tatsächliche Gewalt nicht direkt ausübt. Er unterscheidet sich vom Erbenbesitz, da er nach der aktuellen Mehrmeinung die Rechtsnatur tatsächlicher Sachherrschaft besitzt. Die Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes sind im BGB ebenfalls geregelt, jedoch ohne Bezug auf die “tatsächliche Gewalt“. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 256, ISBN 9783428092222
Die “vergeistigte Sachherrschaft“ bezeichnet im Kontext des mittelbaren Besitzes gemäß § 868 BGB eine Rechtsnatur, die trotz fehlender tatsächlicher Gewalt als tatsächliche Herrschaft über eine Sache angesehen wird. Sie unterscheidet sich von der traditionellen Sachherrschaft, da sie nicht auf physische Kontrolle, sondern auf rechtliche Anerkennung beruht. Dieses Konzept wird im Rahmen der mittelbaren Besitzverhältnisse diskutiert, während der Erbenbesitz als Besitz ohne Sachherrschaft betrachtet wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 256, ISBN 9783428092222
Der Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den mittelbaren Besitz. Er kann die fehlende Wirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses überwinden. Ohne diesen Willen kann der mittelbare Besitz trotz eines gültigen Rechtsverhältnisses nicht entstehen oder untergehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 261, ISBN 9783428092222
Untreue des Besitzmittlers kann dazu führen, dass der mittelbare Besitzer sein Eigentum verliert, da der Besitzmittler eigenmächtig entscheidet und den Eigentumserwerb durch einen Dritten ermöglicht. Dieser Dritte kann trotz seiner geringeren Schutzbedürftigkeit Eigentum erwerben, wenn er gutgläubig handelt. Die Subjektivitätstheorie erlaubt dies, da der Eigentumsverlust auf die Arglosigkeit des Eigentümers zurückgeht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 270, ISBN 9783428092222