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Das neue Urheberrecht ; Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. - Barrelet, Denis und Willi Egloff,


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ISBN:9783727291555
Personen:
Zeitliche Einordnung:2000
Umfang:XXVI, 363 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 01 Wissenschaft und Kultur allgemein
Verlag:
Bern : Stämpfli
Schlagwörter:Schweiz: Urheberrechtsgesetz ; Kommentar

6788


FAQ zum Buch



Urheberinnen und Urheber gelten als diejenigen, die eine immaterielle Leistung erbringen. Das Gesetz schützt insbesondere Urheberinnen und Urheber, Interpretinnen und Interpreten sowie Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Tonbildträgern. Der Schutz richtet sich zentral auf die Person, die die immaterielle Leistung erbringt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 32, ISBN 9783727291555

Das Urheberrecht schützt wissenschaftliche und technische Werke, unabhängig von der Darstellungsform wie Plan, Skizze oder Tabelle, sofern sie individuellen Charakter besitzen. Es umfasst auch Werke der Baukunst, wie Hochbauten, Gartenanlagen und Teile von Gebäuden, wenn sie eine individuelle Gestaltung aufweisen. Der Schutz erfordert keine absolute Neuschöpfung, sondern eine relative oder teilweise Eigenheit, auch bei Anknüpfung an bestehende Stilrichtungen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 42, ISBN 9783727291555

Ein Zitat muss einen inneren Bezug zum zitierenden Werk haben und ausschließlich zur Erläuterung oder Veranschaulichung einer Aussage dienen. Der Umfang des Zitats ist begrenzt und darf die wirtschaftliche Auswertung des Werkes nicht behindern. Zudem dürfen verfälschende oder aus dem Zusammenhang gerissene Zitate sowie solche in unangemessenem Kontext nicht verwendet werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 176, ISBN 9783727291555

Individuelle Künstler benötigen für jede Rechtshandlung (außer in Abs. 2 genannten Fällen) die Zustimmung aller Mitwirkenden, was die rechtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche erschwert. Dies gilt selbst, wenn sie gemäß Art. 7 Abs. 3 Leistungen an alle Berechtigten fordern würden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 210, ISBN 9783727291555

Der Bundesrat wollte die Tarifgenehmigung an das Bundesamt für geistiges Eigentum verlagern, um schneller handeln, die Kontinuität in der Tarifkontrolle verbessern und das Verfahren effizienter gestalten zu können, da viele Angelegenheiten Routinegeschäfte seien. Der Ständerat lehnte dies ab, da er eine Verwaltungsbehörde nicht entscheiden lassen wollte, welche Tarife für Zivilgerichte verbindlich wären, und betrachtete dies als unvereinbar mit einem auf Verhandlungen basierenden System. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 291, ISBN 9783727291555

Die Weitersendung von Werken an einen kleinen Empfängerkreis ist frei, sofern sie nicht öffentlich erfolgt. Dies wurde als Präzisierung eingefügt, da das Kriterium „öffentlich“ in einer anderen Norm nicht berücksichtigt wurde. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 165, ISBN 9783727291555

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