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Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche


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ISBN:9783769402056
Personen:
Zeitliche Einordnung:1985
Umfang: XL, 420 S
Format:; 22 cm
Sachgruppe(n):Sachgruppe(n) 19 Recht
Verlag:
Bielefeld : Gieseking
Schlagwörter:Schlagwörter Erstattung ; Zivilprozess ; Prozesskosten ; Kostenerstattung ; Prozeßkosten ; Zivilprozeß

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FAQ zum Buch



Das Veranlassungsprinzip führt dazu, dass das prozessrechtliche Kostenerstattungssystem der ZPO (§ 91 ff.) den Vorrang vor dem materiellrechtlichen Kostenerstattungsrecht hat, da letzteres als lückenhaft und nicht umfassend gilt. Der, der den Prozess veranlasst, hat gemäß der ZPO eine umfassendere Rechtsgrundlage für die Erstattung seiner Kosten. Das materielle Recht kann die Kostenerstattung nur in begrenzten Fällen begründen, während die ZPO ein umfassenderes System bereitstellt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 163, ISBN 9783769402056

Bei der Kostenertstattung wird eine wertende Gesamtbetrachtung angewendet, indem geprüft wird, ob die Kosten im Rahmen der § 91 ff. ZPO erstattungsfähig wären, wenn eine Klage gestellt worden wäre. Dies gilt insbesondere in Verfahren wie der Beweissicherung, wo Kosten nur in ein nachfolgendes Hauptverfahren einbezogen werden können. Die Entscheidung berücksichtigt, ob die tatsächlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Kostenverteilung im Prozess rechtlich angemessen sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 166, ISBN 9783769402056

Wenn die Ansprüche nach materiellem Recht und der Prozesskostenordnung übereinstimmen, ist die Kostenertstattung durch das materielle Recht geregelt. Das Gesetz gibt in solchen Fällen eine klare Antwort, sodass keine Rechtsverweigerungslücke entsteht. Die Prozesskostenordnung spielt dann keine zusätzliche Rolle, da das materielle Recht bereits die Voraussetzungen erfüllt. Dies vermeidet Konflikte und sichert die einheitliche Anwendung des Rechts. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 169, ISBN 9783769402056

Wenn ein Anspruch die Kostenertstattung übersteigt, fehlt in der außerprozessualen Rechtsverfolgung die Rechtfertigung für eine umfassende Kostenerstattung, da die im Prozess geltenden Kostenvorschriften aufgrund der Unvermeidbarkeit von Kosten begründet sind. Die Argumente a maiore ad minus oder a fortiori können eine teleologische Lücke nicht rechtfertigen, da der Prozess eine andere Dimension darstellt als die außerprozessuale Rechtsverfolgung. Daher besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Kosten über die im außerprozessualen Bereich geregelten Grenzen hinausgehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 173, ISBN 9783769402056

Die Beschränkungen des Prozesskostenrechts haben keinen Einfluss auf die Kostenhaftung nach materiellem Recht, da die Prinzipien beider Bereiche unterschiedlich sind. Das Prozesskostenrecht basiert auf einer Verteilungsfunktion, während das materielle Recht auf Ausgleichsfunktionen beruht. Eine Anwendung der prozessualen Kostenvorschriften auf das außerprozessuale Bereich ist nicht möglich. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 176, ISBN 9783769402056

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