
Die eherechtlichen Pflichten und ihre Verletzung. Ein Beitrag zur Fortbildung des persönlichen Eherechts. - Lipp, Martin.
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FAQ zum Buch
Das Konzept des “gegenseitigen Einvernehmens“ wird durch Ernst Wolf als wechselseitige Verpflichtung und Berechtigung der Gatten gedeutet, die auf dem pflichtgemäßen Ermessen des Partners beruht. Dabei geht es um die Förderung der Existenz als Persönlichkeit, wobei subjektive Rechte und Pflichten unabhängig voneinander wirken. Die Generalklausel wird so zu einem Instrument, das individuelle Entscheidungsfreiheit und gegenseitige Unterstützung verbindet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 61, ISBN 9783769402193
Das gegenseitige Einvernehmen der Gatten hat vermögensrechtliche Bedeutung, da es die Grundlage für die Bildung einer ehelichen Gütergemeinschaft bildet. Dabei wird das gemeinsame Vermögen als ein einheitliches Patrimonium betrachtet, das durch den einheitlichen Willen der Ehegatten geprägt ist. Dieses Konzept dient der dogmatischen Erfassung der ehelichen Gütergemeinschaft im rechtlichen Sinne. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 101, ISBN 9783769402193
Die eheliche Lebensgemeinschaft genießt einen Rechtsschutz als personaler, einheitlicher Tatbestand, der auf gegenseitigem Einvernehmens und der Verwirklichung der Ehegemeinschaft beruht. Wirtschaftliche Beteiligungen wie Gewinn- oder Verlustanteile sind hier nicht maßgeblich, da der Zweck der Ehe im gemeinsamen Lebensplan liegt. Der rechtliche Schutz ist eng mit der persönlichen Verknüpfung der Ehegatten und der Vermeidung von gesellschaftsrechtlichen Mechanismen wie Gewinnverteilung verbunden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 169, ISBN 9783769402193
Die Rechtsprechung des RG schlägt vor, den materiellen Eheherstellungsanspruch um die Formen der Unterlassung zu verkürzen. Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt den entgegengesetzten Weg und fordert die analoge Anwendung der prozeßrechtlichen Vorschrift des § 888 Abs. 2 ZPO auf Unterlassungsansprüche. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 266, ISBN 9783769402193
Die juristische Funktion des Amtsbegriffs besteht darin, eine klare Trennung zwischen der Amtszuständigkeit einer Person und ihrer persönlichen, privaten Sphäre herzustellen. Dabei dient der Begriff der institutionalisierten Wahrnehmungszuständigkeiten, um fremdnützige, überpersönliche Aufgabenbereiche zu definieren und die Unpersönlichkeit der Amtsführung zu sichern. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 44, ISBN 9783769402193
Die Arbeit wurde im Wintersemester 1985/86 angenommen und die Drucklegung erfolgte im März 1988. Dies wird im Vorwort erwähnt, um den Zeitraum der Bearbeitung und Veröffentlichung zu kennzeichnen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 5, ISBN 9783769402193
Die Argumente sind, dass Elemente wie ,,Hausrecht“ oder ,,juristische Personifikation“ keine allgemeine Bindung bewirken können. Zudem wird betont, dass die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend ist, nicht nur die gemeinsame Vertretung. Dies steht im Widerspruch zum System des Güterrechts. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 221, ISBN 9783769402193