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Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen


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ISBN:9783769406986
Zeitliche Einordnung:1988
Umfang:XVIII, 250 S
Format:; 22 cm
Verlag:
Bielefeld : Gieseking
Schlagwörter:Anwaltszwang

7876


FAQ zum Buch



Im 19. Jahrhundert unterlag der Anwaltszwang in Preußen bestimmten Verfahren, wie beispielsweise die freiwillige Gerichtsbarkeit ab 1780. In Hannover galt er nicht für amtsgerichtliche Verfahren und für wohnhafte Juristen. In Baden war der Anwaltszwang für oberste Gerichte vorgeschrieben, während untere Gerichte in Einzelfällen eine Vertretung durch Anwälte anordnen konnten. Ausnahmen bestanden zudem für Bagatellprozesse unter 50 Taler. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 22, ISBN 9783769406986

Ja, es gibt Ausnahmen vom Anwaltszwang im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts entfällt, wenn die weitere Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingereicht wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat. Diese Ausnahmen sind in § 29 I 3 FGG geregelt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 194, ISBN 9783769406986

Die Justizverwaltung muss eine Eignungsprüfung und eine Bedürfnisprüfung durchführen. Die Eignungsprüfung prüft die Eignung des Prozeßagents, während die Bedürfnisprüfung sicherstellt, dass es ein Bedürfnis für die Zulassung gibt, basierend auf der Anzahl der zugelassenen Rechtsanwälte am Gericht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 153, ISBN 9783769406986

Ein Rechtsanwalt darf ein Prozeßkostenhilfe-Mandat aus Gründen wie Interessenkollision, arbeitsmäßige Überlastung, Krankheit, Alter oder einem Überschreiten der Opfergrenze ablehnen. Wenn er das Mandat nicht ausüben kann, muss er beim Gericht die Aufhebung der Beiordnung beantragen; andernfalls ist ein anderer Anwalt zu bestellen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 97, ISBN 9783769406986

Im Zivilprozess ist „Partei“ ausschließlich die Prozeßpartei, also derjenige, von dem oder gegen den staatlicher Rechtsschutz im eigenen Namen begehrt wird. Dies gilt unabhängig von der materiellen Rechtslage, sei es eine natürliche Person, juristische Person oder eine Partei kraft Amtes. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 53, ISBN 9783769406986

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