
Wissenszurechnung im Zivilrecht: Eine Untersuchung zum Anwendungsbereich des § 166 BGB
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FAQ zum Buch
Die gewillkürte Stellvertretung bezeichnet in diesem Kontext die Vertretung durch einen Ergänzungspfleger, deren Handlungsmacht auf der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der betroffenen Person beruht. Der Vertreter handelt dabei nicht unmittelbar auf Weisung des Vertretenen, sondern auf Veranlassung des gesetzlichen Vertreters, wobei die Handlungen dem Vertretenen als eigene zuzurechnen sind. Dies führt zu einer Ähnlichkeit mit der Situation bei einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, wie sie im § 166 Abs. 2 BGB geregelt ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 202, ISBN 9783769401981
Der Bote übermittelt eine fremde Willenserklärung, ohne das Rechtsgeschäft selbst zu vollziehen. Seine Tätigkeit ist nicht als rechtsgeschäftliche Stellvertretung, sondern als Vermittlung zu verstehen. Der Gerichtsvollzieher tritt als Bote auf, wenn er die freiwillige Leistung an den Gläubiger weiterleitet. Dies entspricht der Regelung des § 132 Abs. 1 BGB. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 217, ISBN 9783769401981
Der Einsatz eines gewillkürten Stellvertreters kann dazu führen, dass der Geschäftsherr trotz des äußeren Auftretens als Bote verpflichtet bleibt. Die Regelungen des § 166 Abs. 1 BGB greifen hier nicht unmittelbar, da der Geschäftsherr eine Kenntnis oder Unkenntnis des Boten nicht direkt berücksichtigen kann. Eine Analogie zur Stellvertretung ist erforderlich, um die Lücke in der Rechtsregelung zu schließen. Dies beeinflusst die Haftung des Geschäftsherrn und die Anwendbarkeit von Schutzregeln für den Gutgläubigen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 240, ISBN 9783769401981
Die Bösgläubigkeit des Erwerbers schließt den Vorteilsschutz nach § 932 ff. BGB aus. Die Entscheidung hängt von der Kenntnis oder groben Fahrlässigkeit des Erwerbers ab. Die Einschränkung ist aufgrund des Doppeltatbestandes gegenstandslos. Bei gesetzlichen Vertretungsfällen entscheidet allein die Kenntnis des Vertreters, nicht die des Vertretenen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 271, ISBN 9783769401981