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Substanzverletzung und Herstellung : deliktsrechtlicher Eigentumsschutz für Material und Produkt / Beate Gsell


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ISBN:9783161478611
Personen:
Zeitliche Einordnung:2003
Umfang:XXIII, 393 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 17 Wirtschaft
Verlag:
Tübingen : Mohr Siebeck
Schlagwörter:Deutschland ; Produzentenhaftung ; Weiterfressender Mangel ; Unerlaubte Handlung
Deutschland ; Material ; Eigentumsverletzung ; Unerlaubte Handlung

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Buchzusammenfassung:



Beate Gsell behandelt einen der umstrittensten Problemkreise der Produzentenhaftung: den deliktsrechtlichen Schutz des Eigentums an Sachen, die Gegenstand des Produktionsprozesses sind. Zunächst werden die sogenannten Weiterfresserschäden untersucht. Es handelt sich um Fälle, in denen eine fehlerhaft hergestellte Sache erworben wird, die sich anschließend infolge des Fehlers selbst beschädigt oder zerstört. Die Autorin zeigt, daß eine Eigentumsverletzung hier nur in der unterlassenen Warnung vor der wahren Beschaffenheit dieser Sache liegen kann. Mit dieser Einordnung der Weiterfresser-Fälle in die Instruktionshaftung wird die von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Haftung auf ein neues und solides dogmatisches Fundament gestellt. Weiter werden die Fälle, in denen Material vergeudet wird, weil man es zur Herstellung einer fehlerhaften Endsache verwendet, analysiert. Die Autorin legt dar, daß es hier nicht um die bloße Beeinträchtigung der Verwendung des Materials geht, sondern um eine dem Willen des Eigentümers zuwiderlaufende Veränderung der Materialsubstanz und somit um eine Eigentumsverletzung in Gestalt der Substanzverletzung. Schließlich wird das Verhältnis der deliktsrechtlichen Haftung zur vertragsrechtlichen Gewährleistung untersucht. Dabei zeigt sich, daß ein freies Nebeneinander von delikts- und vertragsrechtlicher Haftung keine Aushöhlung der vertragsrechtlichen Haftungsgrenzen bewirkt.



FAQ zum Buch



Die bloße Herstellung und Übereignung einer fehlerhaften Sache stellt keine Verletzung des Eigentums dar, wenn die sachenrechtliche Selbständigkeit der Sache verloren gegangen ist. Die Rechtsprechung und Literatur klären, dass die Verletzung des Eigentums an Material, das seine sachenrechtliche Selbständigkeit verloren hat, ausgeschlossen ist. Die Entscheidungen zur Transistoren- und Schlacke-Entscheidung betonen, dass der Verzicht auf die sachenrechtliche Selbständigkeit keine tragfähige Begründung für eine Eigentumsverletzung bietet. Somit ist die Herstellung und Übereignung einer fehlerhaften Sache allein nicht als Eigentumsverletzung zu qualifizieren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 19, ISBN 9783161478611

Die Ausbreitung eines Fehlers innerhalb der Sache ist nicht per se geeignet, eine Eigentumsverletzung auszuschließen. Der Eigentümer ist in gewissen Grenzen geschützt, falls ein anderer ihn zu gefährdendem Verhalten oder zum Unterlassen von Schutzmaßnahmen veranlasst. Eine unerlaubte Handlung könnte somit auch durch das Unterlassen von Warnungen entstehen, wenn dies zu einer solchen Veranlassung führt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 95, ISBN 9783161478611

Die Instruktionshaftung ist bei Selbstbeschädigung fehlerhafter Sachen nicht anwendbar, wenn der Hersteller bereits durch eine fehlerhafte Konstruktion oder Fabrikation haftet. Konstruktions- und Fabrikationspflichten, die eine gefährliche Beschaffenheit verhindern sollen, können durch Instruktionen nicht umgangen werden. Die Abgrenzung von Instruktionsfehlern ist nur relevant, wenn Konstruktions- oder Fabrikationspflichten bestehen. Bei Gefahren für das Eigentum am Produkt selbst ist die Instruktionshaftung nicht maßgeblich. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 208, ISBN 9783161478611

Unerwünschte Veränderungen der Materialsubstanz werden im Zusammenhang mit Eigentumsrechten bewertet, wenn sie durch fehlende Warnungen vor Mängeln verursacht werden. Die Verletzung des Eigentums kommt nur in Betracht, wenn die Verfüllung des Grundstücks mit fehlerhaften Materialien notwendige Voraussetzung für das Eigentum an bebauten Flächen ist. Eine Verletzungshandlung liegt nicht in der Verfüllung selbst, sondern in der Unterlassung von Warnungen vor drohenden Schäden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 261, ISBN 9783161478611

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