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Ewig still steht die Vergangenheit? : der unvergängliche Strafverfolgungsanspruch nach schweizerischem Recht / Nadja Capus


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ISBN:9783727291241
Personen:
Zeitliche Einordnung:2006
Umfang:XII, 121 S
Format:; 23 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Bern : Stämpfli
Schlagwörter:Schweiz ; Strafverfolgung ; Verjährung

973

Buchzusammenfassung:



Soll die Strafverfolgung bestimmter Verbrechen ohne zeitliche Beschränkung möglich sein? Die Autorin dieses Buches erörtert die Problematik, indem sie die Entwicklung der Debatte über den unvergänglichen Strafverfolgungsanspruch ausführlich dokumentiert, die Regelung unvergänglicher Strafansprüche in anderen Ländern betrachtet und einschlägige Argumente heranzieht, die für oder gegen die Verjährbarkeit bestimmter Verbrechen vorgebracht wurden. Es wird der Widerstand gegen die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschildert und die Konsensbildung nachgezeichnet, welche in der Schweiz aufgrund ihrer historischen, politischen und kulturellen Verhältnisse besonders schwierig war. Dabei zeigt sich, dass die gesetzliche Regelung eine Sache ist, die tatsächliche Verfolgung aber eine ganz andere. Als exemplarisches Beispiel wird dargelegt, dass in der Schweiz vermutlich unverjährbare Verbrechen am Volk der Jenischen begangen wurden, die bis heute ungeahndet geblieben sind.



FAQ zum Buch



Für die unvergängliche Aufrechterhaltung des Strafanspruchs spricht die internationale Rechtsprechung, die die Unverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit als allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkennt. Gegner argumentieren mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Sanktionen, das den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ verletzen könnte. Das Rückwirkungsverbot ist jedoch nicht absolut, da internationale Abkommen wie der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte die Verjährungsregelung nicht betreffen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 29, ISBN 9783727291241

Die lex de adulteriis coërcendis wurde 18 v. Chr. erlassen und war das erste römische Gesetz, das eine strafrechtliche Verjährung enthielt. Es erweiterte die Strafklageberechtigung bei Unzucht und Ehebruch auf Dritte und unterwarf sie einer Frist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 49, ISBN 9783727291241

Der Text fragt, ob es prozessökonomisch sinnvoll ist, lange nach einer Tat zu verfolgen, ob Beweise noch erhältlich sind, ob der Rechtsfrieden noch gestört ist und wie die Gesellschaft Strafverzögerungen wahrnimmt. Zudem wird diskutiert, ob nach einer bestimmten Zeit noch Vergeltung, Besserung oder Abschreckung möglich sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 13, ISBN 9783727291241

Das helvetische Strafgesetzbuch von 1799 regelte eine Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn keine gerichtlichen Nachsuchungen stattfanden, und sechs Jahre, wenn keine Anklage erhoben wurde. Die Verjährungsregel löste im Parlament keine große Debatte aus, da das Hauptinteresse auf der Todesstrafe lag. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 53, ISBN 9783727291241

Der Schweizerische Nationalfonds finanzierte den Forschungsaufenthalt am Collège de France in Paris, während dessen dieses Buch entstand. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 5, ISBN 9783727291241

Der politische Charakter einer Straftat wird nicht berücksichtigt, wenn die Tat besonders verwerflich ist, etwa wenn der Täter Leben, Freiheit oder Leib von Menschen gefährdet oder erpresst, insbesondere durch Flugzeugentführungen, Geiselnahmen oder die Nutzung von Massenvernichtungsmitteln. Zudem ermöglicht das Europarates-Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus den Vertragsstaaten, die Auslieferung abzulehnen, wenn die Straftat als politisch angesehen wird, auch wenn sie nach Definition als Terrorakt gilt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 77, ISBN 9783727291241

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