
Die Gegenleistung bei Übergang von Versicherungsverträgen eines VVaG auf einen anderen Versicherer im Wege der Teilbestandsübertragung / von Peter Gattineau
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FAQ zum Buch
Der VVaG (Versicherungsverein a.G.) ist eine Versicherungsgesellschaft auf mitgliedschaftlicher Grundlage, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruht und genossenschaftliche Selbsthilfe im Schadensfall ermöglicht. Er zeichnet sich durch acht Säulen aus, darunter die Versicherung der Mitglieder, die Mitwirkung der Mitglieder in der Führung und die Überschußbeteiligung. Heute hat der VVaG einen geringeren Marktanteil bei den Brutto-Beiträgen als Versicherungs-AGs, verzeichnet jedoch trotzdem ein Volumenwachstum. In der Lebensversicherung ist er nicht unter den größten Unternehmen vertreten, bleibt aber als kooperativer Versicherer relevant. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 41, ISBN 9783828880412
Die Rechtsnatur des VVaG ist durch das Gegenseitigkeitsprinzip geprägt, das auf Solidarität, Selbsthilfe und Selbstverwaltung basiert. Die Mitglieder bilden eine Gefahrengemeinschaft, um Risiken gemeinsam abzusichern und Vorteile zu teilen. Der VVaG verfügt über eine rechtliche Struktur, die es ermöglicht, bei Versicherungsfällen konkrete Leistungen zu verlangen, wobei der Schadenausgleich nach Billigkeitserwägungen erfolgt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 36, ISBN 9783828880412
Die Mehrheitstheorie sieht die Rechtsverhältnisse Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft im VVaG als getrennt an, erlaubt aber eine gemeinsame Begründung in einem Rechtsakt. Die strenge Trennungstheorie wird abgelehnt, da sie das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses als Mindestvoraussetzung für die Mitgliedschaft ignoriert. Die Einheitstheorie wird erwähnt, jedoch nicht ausführlich dargestellt. Der Gesetzgeber sieht in § 20 S. 2 VAG eine Verbindung zwischen beiden Rechtsverhältnissen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 43, ISBN 9783828880412
Bei einer Teilbestandsübertragung ist die Zustimmung des Rückversicherers gemäß § 415 BGB erforderlich, sofern der zu übertragende Bestand rückversichert ist. Die Ausnahme des § 415 BGB nach § 14 I 4 2. HS VAG gilt nur im Verhältnis des übertragenden VVaG zu seinen Mitgliedern. Die Bestandsübertragung führt zur Auswechslung des Erstversicherers für den Versicherungsnehmer, während die Rückversicherung das Versicherungsverhältnis zwischen Erstversicherer und Versicherungsnehmer unberührt lässt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 72, ISBN 9783828880412
Bei der Teilbestandsübertragung ist die Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde erforderlich, die sich auf die Wahrung der Belange der Gesamtheit aller Versicherten konzentriert. Zudem ist die Zustimmung der obersten Vertretung des VVaG als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlich. Die Zustimmung des einzelnen Versicherungsnehmers ist nicht notwendig. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 81, ISBN 9783828880412
Die versicherungsvertragliche Überschußbeteiligung ist der Anteil der Versicherungsnehmer an dem Überschuss, der sich aus den Vorausbeiträgen ergibt, wenn die Gesamteinnahmen aus Beiträgen höher sind als die versicherungstechnischen Aufwendungen. Sie wird berechnet, indem der Überschuss am Ende des Geschäftsjahres ermittelt und anteilig an die Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 110, ISBN 9783828880412