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Soziales Recht oder kollektive Privatautonomie?


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ISBN:9783161486296
Personen:
Zeitliche Einordnung:2005
Umfang:XII, 238 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Tübingen : Mohr Siebeck
Schlagwörter:Sinzheimer, Hugo ; Deutschland ; Tarifvertrag ; Geschichte 1900-1945

383

Buchzusammenfassung:



Hugo Sinzheimer gilt als einer der Väter des deutschen Arbeitsrechts. Tatsächlich beruht das Grundgerüst der aktuellen Tarifrechtsdogmatik wesentlich auf den Arbeiten Sinzheimers. Aber so selbstverständlich die heutige Arbeitsrechtsdogmatik mit dem von Sinzheimer geschaffenen juristischen Instrumentarium hantiert, so wenig Einheitlichkeit herrscht hinsichtlich der Bewertung seiner theoretischen und methodischen Grundannahmen, auf denen seine arbeitsrechtlichen Schriften fußen. Sandro Blanke schließt diese Lücke, indem er Sinzheimers arbeitsrechtliches Werk im Kontext seiner sonstigen Arbeiten zur Rechtspolitik, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie auswertet. Damit wird dokumentiert, in welchen Schritten, vor welchem methodischen Hintergrund und in Auseinandersetzung mit welchen dogmatischen und theoretischen Überlegungen das so erfolgreiche juristische Novum Tarifvertrag entstand. Der Autor zeigt, dass Sinzheimers theoretische Grundannahmen - und daraus folgend, seine praktischen juristisch-dogmatischen Vorschläge - sich nicht nur klar von denen der übrigen Vertreter der sich in Weimar etablierenden Arbeitsrechtswissenschaft unterscheiden auch markante Unterschiede Sinzheimers zu seinen berühmten Schülern Franz Neumann, Ernst Fraenkel und Otto Kahn-Freund lassen sich belegen.



FAQ zum Buch



Hugo Sinzheimer versteht unter dem „korporativen Arbeitsnormenvertrag“ einen Vertrag, der die Normwirkung tarifvertraglicher Bestimmungen betont und die Stellung von Verbänden als Tarifparteien etabliert. Dieser Ansatz wird kritisch gesehen, da er als Systembruch im Zivilrecht und als Bedrohung individueller Freiheiten interpretiert wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 13, ISBN 9783161486296

Die Unabdingbarkeit im Tarifrecht bezieht sich auf die Frage, ob Tarifnormen ohne gesonderte Regelungen wie die Tarifvertragsverordnung (TVO) bindend sind. Katz argumentierte, dass sie aus dem bürgerlichen Recht, insbesondere § 158 BGB, abgeleitet werden könnten, was jedoch kritisch gesehen wurde. Die Bedeutung lag in der Kontroverse, ob die TVO lediglich einen bestehenden Rechtszustand bestätigt oder eine unvereinbare Sonderregelung darstellt. Dies spiegelte den Streit um die Rechtsnatur von Tarifverträgen wider. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 120, ISBN 9783161486296

Sinzheimers Kritik an der Verbindlicherklärung und der staatlichen Einflussnahme auf Arbeitsbedingungen zeigt Kontinuitäten zur NS-Zeit, da auch dort staatliche Sozialpolitik und Zwangsmechanismen zur Kontrolle von Arbeitsverhältnissen genutzt wurden. Die Rückverlagerung der Arbeitsbedingungsgestaltung in die politische Sphäre und die Verantwortung von Koalitionen für staatliche Ordnungspflichten entsprechen den Strukturen der NS-Sozialpolitik. Sinzheimers Analyse des Scheiterns des Kollektivismus unter staatlicher Einflussnahme spiegelt zentrale Aspekte der NS-Regulierung wider. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 209, ISBN 9783161486296

Sinzheimer nannte die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als „lebendiges Stück der werdenden Wirtschaftsdemokratie“. Er betonte die „planmäßige Bewirtschaftung der Arbeitskraft“ durch die Verbände als Form der wirtschaftlichen Selbstverwaltung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 101, ISBN 9783161486296

Nach Nipperdey war die Unabdingbarkeit ein „Hilfsmittel“, um die formale Gleichberechtigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in eine tatsächliche Umzuwandeln. Sie diente nicht dem Selbstzweck des Gesamtinteresses der Arbeitnehmerschaft, sondern der tatsächlichen Gleichberechtigung der Vertragsparteien. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 159, ISBN 9783161486296

Sinzheimer betrachtete die Nichtigerklärung einer Organisationsklausel nur unter verschärften Bedingungen als zulässig, nämlich wenn sie zur Entlassung eines einzelnen Arbeitnehmers führte und es für diesen nicht zumutbar war, in eine Organisation einzutreten, oder wenn die Organisation den Einzelnen ohne sachlichen Grund nicht aufnahm. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 186, ISBN 9783161486296

Sinzheimer schlug vor, den Tarifvertrag in den Kreis der gesetzlich geregelten Verträge wie Kauf, Miete und Dienstvertrag aufzunehmen. Dies sollte die Klarheit und rechtliche Bindungskraft des Tarifvertrags sicherstellen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 25, ISBN 9783161486296

Sinzheimer wies darauf hin, dass die „Rechtsquellentheorie“, auf der § 1 TVO beruhte, nicht von Kaskel begründet worden sei, sondern vielmehr in der langjährigen Gedankenarbeit vor ihm entwickelt worden sei. Er verwies auf eine kritische Äußerung Ottos von Gierke aus dem Jahr 1917, um dies zu untermauern. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 82, ISBN 9783161486296

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