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Zur Vereinbarkeit objektiver Bedingungen der Strafbarkeit mit dem Schuldprinzip.


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ISBN:9783428092826
Personen:
Zeitliche Einordnung:1998
Umfang:639 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Bedingungen der Strafbarkeit ; Schuldgrundsatz

4595

Buchzusammenfassung:



Das Schuldprinzip steht für einen tiefgreifenden Perspektivenwechsel, der für das heutige Denken und Empfinden geradezu selbstverständlich geworden ist: Man muß sich nur das persönlich vorwerfen lassen, wofür man etwas kann.



FAQ zum Buch



Der Raufhandelstatbestand als konkretes Gefährdungsdelikt bezieht sich auf die Strafbarkeit der Beteiligung an Schlägereien, die durch den Eintritt schwerer Folgen wie Tod oder schwere Körperverletzung als konkret gefährlich erachtet werden. Die Strafandrohung des § 227 StGB wird dabei nur im Kontext solcher schweren Folgen gerechtfertigt, da diese als Indikator kollektiven Gefährdungsunrechts gelten. Der Normbefehl lautet somit, sich nicht an konkret gefährlichen Raufereien zu beteiligen, wobei die schwere Folge als Zeugnis des konkreten Gefährlichkeitsunwerts dient. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 277, ISBN 9783428092826

Die “Abzugsthese“ bezieht sich auf die Frage, ob die schwere Folge zum tatbestandlichen Unrecht gehört oder nicht. Ist sie Teil des Unrechts, erfordert dies eine schuldkonforme Anpassung, ansonsten ist ihre Nichtpersonalität im Sinne des Schuldgrundsatzes zu tolerieren. Die herrschende Auffassung betrachtet § 227 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt mit objektiver Strafbarkeitsbedingung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 279, ISBN 9783428092826

Die “Abzugsthese“ besagt, dass bei der Anwendung des § 227/2. Alt. StGB die objektive Strafbarkeitsbedingung irrelevant wird, wenn der Täter auch ohne Eintritt schwerer Folgen strafbar ist. Die Strafandrohung muss dabei mit dem typisierten Unwertgehalt der Tat in Einklang stehen. Eine folgerichtige Interpretation erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung, die das Verhältnis von Unwertgehalt und Strafandrohung berücksichtigt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 280, ISBN 9783428092826

Die schwere Folge dient als Bedingung für die Strafbarkeit der Raufhandelsbeteiligung und begrenzt das abstrakte Gefährdungsdelikt auf Fälle mit signifikanten Konsequenzen. Sie stellt sicher, dass nicht jede Raufhandelsbeteiligung bestraft wird, sondern nur solche, die eine reale Rechtsgutsgefährdung darstellen. Dies entspricht der teleologischen Reduktion des abstrakten Gefährdungsdelikts, um die Verhältnismäßigkeit der Strafverfolgung zu gewährleisten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 291, ISBN 9783428092826

Das Selbstschädigende Panikverhalten des Angegriffenen führt nicht zur Ausklammerung der Zurechenbarkeit, da § 227 StGB das „Großrisiko“ der kollektiven Gefahr im Vordergrund stellt. Der Eintritt schwerer Folgen ist gefahrenspezifisch und als Verwirklichung dieses Risikos anzusehen, auch wenn der Angegriffene selbst schuldhaft handelt. Die rechtliche Bewertung konzentriert sich auf die Gefahrenquelle des Raufhandels, nicht auf den Erfolg der Angriffsaktion. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 309, ISBN 9783428092826

Die Zurechnung einer nachträglichen fehlerhaften ärztlichen Behandlung bei einem Raufhandelsopfer ist umstritten und steht im Zusammenhang mit der Frage, ob die schweren Folgen aus der aktuellen Angriffssituation herausgelöst werden können. Die Diskussion ist noch nicht geklärt, da die Problematik im Verletzungsdeliktsbereich nicht vollständig auf das Raufhandelsdelikt übertragbar ist. Zudem bleibt die schweren Folge im Raufhandelstatbestand außerhalb des tatbestandlichen Unrechts, was die Zurechnung erschwert. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 314, ISBN 9783428092826

Das zeitliche Verhältnis zwischen Beteiligung und Verursachung der schweren Folge ist in der Rechtsprechung unabhängig vom Zeitpunkt der Beteiligung, solange der gleiche Raufhandel die Folge verursacht. Nach Hirschs Konzept ist dagegen erforderlich, dass der Täter die schwere Folge zumindest vorhersehbar machen konnte. Die Einheitlichkeit des Raufhandels und die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Folgenverursachung sind entscheidend. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 337, ISBN 9783428092826

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