
Harmonisierung des nationalen Verwaltungsvollzugs von EG-Umweltrecht. (Schriften zum Umweltrecht; SUR 96) - Nitschke, Dorothee
Netto: 32,66 €34,95€
inkl. MwSt. zzgl. Versand
Bearbeitungszeit: 3 Werktage
Sofort lieferbar (auf Lager)
1x Stück verfügbar
Artikelzustand Mangelware (nachgebunden):
- Stark gebrauchter Zustand / Mangelware
- Buchrücken fehlt und wurde maschinell nachgebunden
- Seiten können fehlen, weil die Prüfung aller Seiten zu zeitaufwendig ist
- Coverseiten können vom Text abgeschnitten sein
- Vereinzelte Seiten können lose sein
- Blattübergänge können Unterschiede aufweisen
- Es handelt sich um Jahrzehnte alte Bücher, die nicht für Allergiker oder anspruchsvolle Kunden geeignet sind
Buchzusammenfassung:
Gegenstand der Untersuchung sind die der Europäischen Gemeinschaft nach dem Vertrag von Amsterdam zustehenden Möglichkeiten zur Einflußnahme auf den mitgliedstaatlichen Vollzug des europäischen Umweltrechts.
FAQ zum Buch
Der Europäische Gerichtshof bescheinigte in seinem Urteil zur Produktsicherheits-Richtlinie von 1994 der Artikel 9 der Richtlinie Vertragskonformität. Die Entscheidung stützte sich auf Art. 95 EGV und bestätigte die Kompatibilität mit dem Vertrag. Das Urteil betrifft die Richtlinie 92/59/EWG. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 135, ISBN 9783428100064
Die Anwendungsvoraussetzungen für Art. 95 Abs. 1 EGV umfassen die Ermächtigung des Rates, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen. Dabei sind auch administrative Entscheidungen zulässig, wenn die Angleichung allgemeiner Vorschriften nicht ausreicht, um den Einheitlichen Markt zu gewährleisten. Solche Maßnahmen erfordern eine spezifische Rechtfertigung, insbesondere bei Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, die nur durch einheitliche Gemeinschaftsmaßnahmen bewältigt werden können. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 136, ISBN 9783428100064
Die Grundlagen für implizite Kompetenzen nach Art. 95 Abs. 1 EGV beruhen auf der Notwendigkeit einer einheitlichen und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Dabei wird betont, dass Harmonisierungsmaßnahmen einen rein normativen Gehalt aufweisen müssen und administrative Einzelfallmaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Kompetenz zur Erlass von Einzelfallmaßnahmen kann nicht auf implizite Machtbefugnisse des Art. 95 Abs. 1 EGV gestützt werden, da diese auf normative Tätigkeiten beschränkt ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 137, ISBN 9783428100064
Art. 175 Abs. 4 EGV begrenzt die Anwendungsmöglichkeiten von Art. 175 Abs. 1 EGV durch ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Während Art. 175 Abs. 1 die Gemeinschaftsverwaltungskompetenz im Umweltbereich eröffnet, legt Abs. 4 nahe, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik verantwortlich sind. Die Ausnahme für gemeinschaftliche Maßnahmen ist eng gefasst und unterliegt der Subsidiaritätsprinzip. Die konkrete Anwendung erfordert einen Nachweis, dass nationale Strukturen allein nicht ausreichen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 100, ISBN 9783428100064
Art. 95 Abs. 1 EGV ist spezieller und ersetzt kraft vertraglicher Anordnung den Rückgriff auf Art. 94 EGV, solange die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 95 vorliegen. Art. 94 EGV kommt nur in den Rechtsbereichen zum Tragen, die durch Art. 95 Abs. 2 EGV aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 2 ausgeschlossen sind. Der Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 S. 1 EGV stellt klar, dass abweichend von Art. 94 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 14 die Regelung des Art. 95 gilt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 117, ISBN 9783428100064