
Mehrwertsteuer der EU - Wolfram Birkenfeld
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Buchzusammenfassung:
Das Buch "Mehrwertsteuer der EU: die 6., 8. und 13. USt-Richtlinie mit Erläuterungen" von Wolfram Birkenfeld behandelt die Grundlagen und Einzelheiten der Mehrwertsteuer in der Europäischen Union. Es erklärt die verschiedenen Umsatzsteuerrichtlinien, ihre Rechtsnatur und ihre Auslegung. Es geht auch auf das Verhältnis zwischen den EU-Richtlinien und den nationalen Umsatzsteuervorschriften ein und erläutert den Anwendungsvorrang und die richtlinienkonforme Auslegung. Das Buch behandelt auch allgemeine Grundsätze der 6. USt-RL, wie Neutralität, Vermeidung einer Doppelbesteuerung und das Gleichgewicht von Steuer und Vorsteuer. Es geht auch auf die Voraussetzungen für die Anwendung der 6. USt-RL ein, wie den Steueranwendungsbereich, die Zuordnung von Eingangsleistungen, den Leistungsaustausch und die Entgeltlichkeit. Weitere Themen sind der Steuerpflichtige und steuerbare Umsatz, die Orte für steuerbare Umsätze, die Entstehung der Steuer, die Besteuerungsgrundlage und die Steuersätze. Das Buch behandelt auch Steuerbefreiungen, den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung, die Pflichten des Steuerschuldners und verschiedene Sonderregelungen, Vereinfachungen und Übergangsregelungen. Es enthält auch Texte der 6., 8. und 13. USt-Richtlinie sowie der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung.
FAQ zum Buch
Die 6. USt-RL bezweckt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf eine einheitliche Definition der steuerbaren Umsätze zu gründen. Dies soll verhindern, dass unterschiedliche nationalen Voraussetzungen, wie z. B. bei der Eigentumsübertragung, das System gefährden könnten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 41, ISBN 9783503063550
Die systemtragenden Leitlinien der 6. USt-RL umfassen die einheitliche Definition steuerbaren Umsatzes, um ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem zu gewährleisten. Dabei müssen Begriffe des Gemeinschaftsrechts wie Lieferung oder Grundstück einheitlich definiert werden, um Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Der EuGH berücksichtigt bei der Auslegung den Wortlaut, den Zusammenhang und die Ziele der Regelung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 41, ISBN 9783503063550
Die Neutralität im Rahmen der 6. USt-RL ist ein Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, der sicherstellt, dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen für Warenlieferungen und Dienstleistungen im innergemeinschaftlichen Handel neutral sind. Sie wird erreicht, indem die Steuer auf den tatsächlich berechneten Preis für gelieferte Waren oder ausgeführte Dienstleistungen erhoben und der Unternehmer den von Lieferanten gezahlten Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen kann. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 42, ISBN 9783503063550
Die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige erfolgt nach dem Verfahren der Achten Richtlinie des Rates, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisiert. Steuerpflichtige müssen die erforderlichen Dokumente und Anträge bei den zuständigen Steuerbehörden des Mitgliedstaates einreichen, in dem die Steuer gezahlt wurde. Die Richtlinie legt ein einheitliches Verfahren fest, um die Rückzahlung der Steuer zu ermöglichen, und berücksichtigt dabei die spezifischen Anforderungen der Mitgliedstaaten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 323, ISBN 9783503063550
Die Voraussetzungen für die Anwendung der 6. USt-RL umfassen die Anpassung des nationalen Mehrwertsteuerrechts bis zum 1.1.1978 (verlängert auf 1.1.1979). Der Anwendungsbereich umfasst Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren, ist aber durch bestimmte Ausnahmen begrenzt. Nicht erfasst sind beispielsweise das bloße Innehaben von Beteiligungen oder die Lieferung von verbotenen Waren wie Betäubungsmitteln. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 49, ISBN 9783503063550
Der Steueranwendungsbereich gemäß Art. 2 umfasst die Lieferung von Gegenständen, Dienstleistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die Einfuhr von Gegenständen. Dies gilt für Steuerpflichtige, die diese Vorgänge im Inland gegen Entgelt ausführen. Nicht erfasst sind das bloße Innehaben von Beteiligungen an Unternehmen oder die Lieferung/Import von Waren, die einem vollständigen Handelsverbot unterliegen, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 49, ISBN 9783503063550
Im Rahmen der 6. USt-RL bezeichnet der Begriff “Steuerpflichtiger“ den Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Ein Steuerpflichtiger handelt nicht “als solcher“, wenn er private, nicht wirtschaftliche Aktivitäten durchführt. Umsätze für private Zwecke sind daher nicht der Mehrwertsteuer unterworfen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 50, ISBN 9783503063550
Der innergemeinschaftliche Erwerb bezeichnet die Steuerpflicht des Erwerbs von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat, während die innergemeinschaftliche Lieferung die Steuerfreiheit der Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat umfasst. Die Steuerfreiheit der Lieferung hängt von der Steuerbarkeit des Erwerbs ab, nicht umgekehrt. Der Erwerb wird im Bestimmungsland besteuert, während die Lieferung am Ursprungsstandort erfolgt. Beide Begriffe beziehen sich auf den gleichen Vollzug, unterscheiden sich aber in der Steuerpflicht und dem Ort der Besteuerung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 140, ISBN 9783503063550