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Die Haftung des Drittschuldners - Andreas Jurgeleit


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ISBN:9783503083053
Personen:
Zeitliche Einordnung:2004
Umfang:199 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Berlin : Erich Schmidt
Schlagwörter:Deutschland ; Drittschuldner ; Auskunftspflicht ; Haftung

5366

Buchzusammenfassung:



Das Buch "Die Haftung des Drittschuldners: Ein Leitfaden für die Praxis" von Andreas Jurgeleit behandelt die rechtlichen Aspekte der Haftung von Drittschuldnern im Vollstreckungsverfahren. Der Autor, Dr. Andreas Jurgeleit, ist Richter am Oberlandesgericht Hamm und Lehrbeauftragter an der Ruhr-Universität Bochum. Das Buch wurde in der zweiten überarbeiteten Auflage im Jahr 2004 veröffentlicht. In der Einleitung des Buches wird betont, dass das Vollstreckungsrecht eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung von Ansprüchen spielt und eng mit anderen Rechtsgebieten wie dem Verfassungsrecht, dem Gesellschaftsrecht und dem Sachenrecht verbunden ist. Besonders im Fokus steht die Zwangsvollstreckung gegenüber Drittschuldnern, die weder Gläubiger noch Schuldner sind. Dabei geht es darum, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Vollstreckung und dem Schutz des Schuldners und des Drittschuldners zu finden. Ein Schwerpunkt des Buches liegt auf den Voraussetzungen und dem Umfang der Inanspruchnahme des Drittschuldners. Dabei werden insbesondere der Auskunftsanspruch nach § 840 ZPO und die Probleme des Einziehungsprozesses behandelt. Das Buch richtet sich vor allem an Rechtsanwälte, Justitiare und Richter, die mit den Fragen der Forderungsvollstreckung konfrontiert sind. Das Buch berücksichtigt die Änderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung bis zum Jahr 2004. Es werden auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Pfändung des Dispositionskredits, zur Abwälzung der Kosten der Drittschuldnererklärung in BankenAGB und zu Suchpfändungen erwähnt. Insgesamt bietet das Buch einen umfassenden Leitfaden zur Haftung von Drittschuldnern im Vollstreckungsverfahren und berücksichtigt dabei die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung.



FAQ zum Buch



Die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für den nicht angehörten Drittschuldner ein unbefristeter Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob der Schuldner andere Verfahrenswege nutzt. Sie dient dem Schutz der Rechte des Drittschuldners, der durch den Pfändungsbeschluss in eigenen Rechten betroffen ist. Die Erinnerung ist auch dann zulässig, wenn keine spezifische Vollstreckungsnorm den Drittschuldner direkt schützt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 90, ISBN 9783503083053

Der Drittschuldner hat die Rechtsbehelfe Beschwerde und Erinnerung zur Verfügung. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses einzulegen, während die Erinnerung unbefristet ist. Beide Rechtsbehelfe richten sich gegen die Pfändung und die Art der Zwangsvollstreckung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 87, ISBN 9783503083053

Der Auskunftsanspruch setzt den Erlaß eines Pfändungsbeschlusses, die Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner und das Verlangen des Gläubigers auf Abgabe der Auskunft voraus. Die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ist hierbei erforderlich. Die Auskunftspflicht entsteht erst, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 19, ISBN 9783503083053

Das Arrestatorium verbietet dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und untersagt auch die Erfüllung durch Dritte oder Erlaßverträge. Verstößt der Drittschuldner gegen dieses Verbot, sind Leistungen an den Schuldner gegenüber dem Gläubiger unwirksam. Der Drittschuldner kann sich im Falle vorheriger Vollstreckung durch den Schuldner über eine Vollstrekkungsgegenklage wehren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 73, ISBN 9783503083053

Bei einem nichtigen Pfändungsbeschluß hat dieser keine rechtliche Wirkung, da er von niemandem zu beachten ist. Dennoch kann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, um den äußeren Anschein der Pfändung durch ein Erinnerungsverfahren zu beseitigen. Dies ist notwendig, da der Gläubiger den nichtigen Beschluß zur Geltendmachung von Rechten nutzen könnte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 91, ISBN 9783503083053

Relevant sind die Unpfändbarkeit von Forderungen nach § 851 ZPO, Arbeitseinkommen nach § 850a ff. ZPO, Pflichtteilsansprüchen und Rückgabeforderungen wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB sowie Zugewinnausgleichsansprüchen. Zudem werden die Regelungen des § 399 BGB, insbesondere der 1. und 2. Fall, berücksichtigt. Die Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO auf Vereinbarungen zur Nichtübertragbarkeit von Forderungen ist ebenfalls relevant. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 115, ISBN 9783503083053

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