
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen Symposium am 29. März 2006 an der Universität Halle-Wittenberg - Autorenkollektiv
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FAQ zum Buch
Die Vertragsfreiheit im Eherecht wird durch das Bewertungsraster der Scheidungsfolgen kontrolliert. Je stärker eine Ehevertragsgestaltung den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts beeinflusst, desto höher ist die Anforderung an die Rechtfertigung und Kompensation. Das Kontrollsystem setzt voraus, dass ehevertragliche Abreden sachgerecht abgestuft werden, um Ungleichgewichte zu vermeiden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 25, ISBN 9783769410082
Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen werden die ökonomischen Beiträge der Ehegatten bewertet, wobei die Gleichwertigkeit von Hausarbeit und Erwerbstätigkeit nicht automatisch angenommen wird. Die rechtliche Bewertung orientiert sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistung und nicht an einer pauschalen Gleichsetzung. Die Autonomie der Ehegatten zur individuellen Festlegung ihrer Beiträge wird berücksichtigt, sofern keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zur ökonomischen Gleichbewertung bestehen. Die Anwendung des § 1360 S. 2 BGB bleibt dabei auf die konkrete Situation der Ehegatten beschränkt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 30, ISBN 9783769410082
Der Maßstab der Inhaltskontrolle ist durch die Prüfung der Vertragsparität und die Berücksichtigung ungleicher Verhandlungspositionen definiert. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Schutzpflicht gegenüber schwachen Vertragsparteien, wie Schwangeren, vor externem Druck. Die Kontrolle orientiert sich an soziologischen und psychologischen Studien sowie an zivilrechtlichen Generalklauseln zur Korrektur von Ungleichheiten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 40, ISBN 9783769410082
Die Wirksamkeit von Eheverträgen wird geprüft, ob der Vertrag für eine Partei „ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen“ ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Regelung auf eine strukturell ungleiche Verhandlungsstärke zurückzuführen ist und ob über die Generalklauseln des Zivilrechts korrigiert werden muss. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB, wenn ein Vertragspartner in einer „Diktatposition“ war und den Vertrag unangemessen gestaltete. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 6, ISBN 9783769410082