
Einzelhandel und Planungsrecht - Schaffung von Baurecht für Einzelhandelsvorhaben unter Berücksichtigung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) - Schmitz, Holger; Federwisch, Christof
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FAQ zum Buch
Unbeachtliche Fehler im Planungsrecht sind Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs, die nicht in § 214 Abs. 1 BauGB genannt sind. Vorübergehend beachtliche Fehler liegen vor, wenn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die von der Planung berührten Belange nicht zutreffend ermittelt oder bewertet wurden und der Mangel offensichtlich und wirksam war. Landesrechtliche Verfahrensverstöße sind beachtlich, sofern keine landesrechtliche Unbeachtlichkeitsregelung greift. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 187, ISBN 9783503078547
Das Zentrale-Orte-Konzept ist ein analytisches Modell zur Bildung einer räumlichen Rangabstufung von Siedlungen, das auf Untersuchungen Christallers aus dem Jahr 1933 basiert. Es zielt darauf ab, eine räumlich ausgewogene Ausstattung mit Bildungs-, Kultur- und Verwaltungseinrichtungen nach Mindeststandards zu schaffen und wurde in der deutschen Raumplanung genutzt, um Zentrale Orte als „Wachstumspole“ zu entwickeln. Das Konzept wurde im Raumordnungsgesetz von 1998 aufgenommen, um Siedlungsstrukturen und soziale Infrastruktur in diesen Zentren zu bündeln. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 54, ISBN 9783503078547
Das Zielabweichungsverfahren wird durchgeführt, wenn eine Gemeinde von einem Ziel der Raumordnung abweichen möchte. Dazu ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich, die prüft, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Gemeinde hat die letzte Entscheidung, kann aber raumordnerische Festlegungen nicht durch fachgesetzliche Ermächtigung überwinden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 96, ISBN 9783503078547
Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Planverfahren umfassen die Erforderlichkeit der Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Die Gemeinde ist verpflichtet, Bauleitpläne zu erstellen, wenn diese im genannten Sinne erforderlich sind. Fehlt die Erforderlichkeit, ist die Aufstellung von Bauleitplänen verboten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 130, ISBN 9783503078547
Die Bebauungsplanfestsetzungen können die Art der baulichen Nutzung festlegen, einschließlich Einzelhandelsnutzungen, gemäß den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung. Die konkreten Einzelhandelsnutzungen sind im Text nicht explizit genannt, jedoch wird durch die Festsetzung der baulichen Nutzung auch die Nutzung für Einzelhandel geregelt. Die Festsetzungen müssen klar und bestimmt formuliert sein, um die städtebauliche Ordnung zu sichern. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 150, ISBN 9783503078547
Das interkommunale Abstimmungsgebot verlangt, dass benachbarte Gemeinden ihre Bauleitpläne aufeinander abstimmen, um Konkurrenzsituationen zu vermeiden. Dabei muss eine gerechte Abwägung der gegenseitigen Belange erfolgen, um das Nachteilnehmen einer Gemeinde zu verhindern. Dies ist eine Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebots und bindet die planende Gemeinde in die Koordination ein. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 173, ISBN 9783503078547