
Privatisierung der Verantwortung im Umweltschutzrecht
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Buchzusammenfassung:
In einer Zeit, in der die Themen Entburokratisierung und Privatisierung allerorten, oft unter Vermengung wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Fragestellungen diskutiert werden, liefert der Autor mit dem vorliegenden Buch einen ganz eigenen Beitrag zu dieser Diskussion. Das Umweltschutzrecht wird dabei ausschliesslich an den Vorgaben der Verfassung und des hoherrangigen EU-Rechts gemessen. Auf diese Weise leitet der Autor eine - bislang zuweilen nicht unbestrittene - Subsidiaritat staatlicher Aufgabenwahrnehmung aus dem Grundgesetz her, die zu einer weitgehenden Revision staatlicher Umweltschutzinstrumente auffordert. Liegt der Schwerpunkt in der dogmatischen Begrundung dieser Subsidiaritat und werden konkrete Instrumente nur exemplarisch untersucht, zeigt sich gleichwohl, dass sich im Ergebnis aus Sicht des Autors viele Instrumente im Umweltschutzrecht als verfassungswidrig erweisen - ein Ergebnis, das zu weiteren Debatten anregen mag.
FAQ zum Buch
Eine staatliche Maßnahme ist geeignet, wenn sie das angestrebte Ziel zumindest fördert und nicht untauglich ist. Sie muss die Wahrscheinlichkeit für die Zielerreichung erhöhen, wobei eine „Teileignung“ ausreicht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 55, ISBN 9783939804192
Isensee begründet die staatliche Schutzpflicht aus dem Staatszweck der Sicherheit, der als Grundlage für die Unterwerfung des Einzelnen unter staatliche Macht dient. Er sieht die Gewährleistung der Sicherheit als Voraussetzung für die grundrechtliche Freiheit und Gleichheit der Bürger sowie für die rechtsstaatliche Gesetzesherrschaft. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 81, ISBN 9783939804192
Das Bundesverfassungsgericht sieht von einer Kontrolle von Gemeinschaftsakten ab, solange das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht und der EuGH hierüber ausreichend wache ist. Ein genereller Schutz der Grundrechte genügt, solange die Grundstruktur des Grundgesetzes nicht gefährdet wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 94, ISBN 9783939804192
Die Grundrechtsträgerschaft endet gemäß dem Text mit dem Tod im medizinischen Sinne, also mit der irreversiblen Funktionsunfähigkeit des Gehirns. Der ungeborene Mensch unterliegt nicht dem Begriff des Einzelnen, da er keine eigene Willensbildung fähig ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 28, ISBN 9783939804192
Die europarechtliche Vorgabe ist nur wirksam, wenn sie das Grundgefüge der Verfassung nicht erschüttert. Dies ist der Fall, wenn sie die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 107, ISBN 9783939804192
Der Text nennt Artikel 21, 38, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 11 des Grundgesetzes als Beispiele für den staatlichen Schutz von Freiheiten und Gleichheit. Diese Artikel beziehen sich auf politische, religiöse, berufliche und private Rechte sowie die Sicherstellung von Chancengleichheit und sozialer Gerechtigkeit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 68, ISBN 9783939804192