
Wettbewerbsrecht im Gesundheitswesen: Kartellrechtliche Beschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zur Sozialpolitik und zum Sozialrecht, Band 28; - Steinmeyer, Heinz-Dietrich
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FAQ zum Buch
Die Verhaltenskontrolle ist für marktbeherrschende und marktmächtige Unternehmen von Bedeutung, da sie sicherstellt, dass diese ihre Vertragspartner nicht unbillig oder sachlich ungerechtfertigt ungleich behandeln. Erforderlich ist eine sachliche Rechtfertigung für Ungleichbehandlungen, die nur durch eine umfassende Interessenabwägung entschieden werden kann. Dabei darf der Blickwinkel nicht allein auf die Interessen des marktstarken Unternehmens beschränkt sein. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 121, ISBN 9783503058877
Der Unternehmensbegriff im Kontext des GWB umfasst jede selbständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Person in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen. Er ist möglichst weit zu verstehen, um den Wettbewerb in allen Wirtschaftsbereichen und -stufen zu schützen. Die Rechtsform der Tätigkeit ist dabei unerheblich. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 20, ISBN 9783503058877
Im Kartellrecht wird die öffentliche Hand als Unternehmen definiert, wenn sie wirtschaftliche Leistungen für den Markt erbringt und mit privaten Unternehmen im Wettbewerb steht, unabhängig von ihrer Rechtsform oder den verfolgten Zwecken. Nach § 130 GWB unterliegen auch Unternehmen, die von der öffentlichen Hand verwaltet oder betrieben werden, den Kartellrechtssanktionen, sofern sie am privaten Geschäftsverkehr teilnehmen und Wettbewerb auf dem Markt herrscht. Entscheidend ist allein, ob der Staat bei wirtschaftlichen Handlungen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen tätig wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 22, ISBN 9783503058877
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ist gesetzlich verboten. Betroffene können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Verträge, die gegen das Verbot verstoßen, sind nichtig. Kartellbehörden behalten ihre Ermächtigung zur Intervention. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 37, ISBN 9783503058877
Die Arzneiverordnungs-Reports sind im Kartellrecht relevant, da die Krankenkassen hier nicht gesetzlich ermächtigt sind, wie bei der Festbetragsfestsetzung. Ihr Verhalten muss daher am deutschen Kartellrecht gemessen werden, insbesondere wegen der Empfehlungen, die möglicherweise kartellrechtliche Verbote umgehen könnten. Die Reports werden vom „Wissenschaftlichen Institut der AOK“ erstellt und veröffentlicht, was ihre kartellrechtliche Bewertung beeinflusst. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 86, ISBN 9783503058877