
Grenzen des Streikrechts in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge : Schutz der Bürger vor gezielter Schädigung durch Streiks / von Inge Scherer
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Buchzusammenfassung:
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die Bürger arbeitskampfbedingte Eingriffe einer kampfführenden Partei in ihre Rechtskreise zu dulden haben. Es zeigt sich zunächst, daß es bei den Arbeitskämpfen signifikante Unterschiede zwischen Streiks in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge und Streiks außerhalb dieser Arbeitsbereiche gibt: Bei Streiks außerhalb der Arbeitsbereiche der Daseinsvorsorge ist der Tarifgegner der einzige gezielt und unmittelbar Beeinträchtigte bei einem Streik in der Daseinsvorsorge werden nur unbeteiligte Dritte, nämlich die Bürger, gezielt und unmittelbar beeinträchtigt. Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sowie zivil- und strafrechtlicher Normen, die ebenso wie das Streikrecht Eingriffsbefugnisse in Rechtskreise Dritter geben, zeigt, daß ein Eingriff in Rechtskreise Unbeteiligter weder höherrangige Rechtsgüter gefährden, noch eine gezielte Drittschädigung anstreben darf. Ob eine Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter hervorgerufen wird, richtet sich danach, ob die konkrete streikweise eingestellte Tätigkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines höherrangigen Rechtsgutes dient. Gezielte Drittschädigung durch streikweise Arbeitseinstellung ist immer dann gegeben, wenn zum einen die konkrete Arbeitsleistung unmittelbar Dritten gegenüber zu erbringen ist. Zum anderen dürfen die Dritten nicht auf andere Anbieter ausweichen können. Darüber hinaus muß die Arbeitsleistung notwendiger Bestandteil der alltäglichen Existenzbewältigung sein. Ob diese Kriterien zur Unzulässigkeit eines Streiks erfüllt sind, kann ausschließlich anhand der konkreten Tätigkeit des streikenden Arbeitnehmers bestimmt werden eine Untersuchung der wesentlichen Tätigkeitsbereiche der Daseinsvorsorge zeigt daher auch, daß es in nahezu jedem Tätigkeitsbereich Arbeiten gibt, die nicht streikweise eingestellt werden dürfen. Die betroffenen Bürger haben Ansprüche auf Unterlassung dieser rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen gegen d
FAQ zum Buch
Streiks sind trotz vorhandenen Notdienstes nicht zulässig, wenn die abstrakte Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter nicht verhindert wird. Die ordnungsgemäße Ausführung der zur Aufrechterhaltung des Rechtsgutes erforderlichen Tätigkeiten ist entscheidend, nicht nur eine Minimierung. Ein Notdienst allein reicht nicht aus, um die Gefährdung zu vermeiden, wenn die notwendigen Maßnahmen nicht vollständig durchgeführt werden. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 125, ISBN 9783428098767
Ein Streik ist wegen gezielter Drittschädigung unzulässig, wenn er die gleichrangigen Rechte unbeteiligter Dritter, wie Eigentum oder Berufsfreiheit, direkt verletzt. Die Unzulässigkeit ergibt sich, wenn die Streikaktion gezielt Schäden für Dritte verursacht, die nicht höherrangige Rechtsgüter betreffen. Der Schutz unbeteiligter Dritter ist dabei das entscheidende Kriterium, nicht der Schutz des Unternehmens. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 126, ISBN 9783428098767
Bei Schäden durch Streiks haben Bürger Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung gemäß § 823 I BGB, sofern durch den Streik geschützte Rechte oder Rechtsgüter, wie Eigentum, verletzt oder gefährdet werden. Die Ansprüche richten sich gegen die Organisatoren und Leiter des Streiks, nicht gegen einzelne streikende Arbeitnehmer. Praktische und rechtliche Hürden erschweren Ansprüche gegen einzelne Arbeitnehmer, da deren Identität oft unbekannt ist und der Streik typischerweise kollektiv erfolgt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 139, ISBN 9783428098767
Im Kontext von Streiks sind Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 I 2 BGB relevant, wenn durch die streikweise Arbeitseinstellung eine konkrete Beeinträchtigung des Eigentums oder anderer Rechtsgüter unbeteiligter Dritter droht. Für einen solchen Anspruch ist eine Erstbegehungsgefahr erforderlich, die auf Tatsachen beruht und nicht nur subjektiven Befürchtungen. Eine abstrakte Gefährdung allein reicht nicht aus, es muss eine ernstliche und hinreichend nahe bevorstehende Beeinträchtigung vorliegen. Die zeitliche Komponente hängt dabei unmittelbar vom bedrohten Rechtsgut ab. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 141, ISBN 9783428098767
Ansprüche im Zusammenhang mit Streiks werden oft durch gerichtliche Verfahren wie einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen durchgesetzt. Allerdings fehlt bei vielen Betroffenen die faktische Klagebereitschaft, da sie das Kostenrisiko vermeiden wollen. Es gibt jedoch Beispiele für erfolgreiche Schadensersatzklagen, wie aus den 1920er-Jahren dokumentiert, und ähnliche Erfolge bei Verbraucherschutzklagen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 157, ISBN 9783428098767