
Festschrift für Walther J. Habscheid zum 65. Geburtstag am 6. April 1989 - Walter F Lindacher
Netto: 8,95 €9,58€
inkl. MwSt. zzgl. Versand
Bearbeitungszeit: 3 Werktage
Sofort lieferbar (auf Lager)
1x Stück verfügbar
Artikelzustand Mangelware (nachgebunden):
- Stark gebrauchter Zustand / Mangelware
- Buchrücken fehlt und wurde nachgebunden per Maschine
- Seiten können fehlen, weil die Prüfung aller Seiten zu Zeit intensiv ist
- Cover Seiten können vom Text abgeschnitten sein
- Vereinzelte Seiten können lose sein
- Blattübergänge können unterschiede haben
- Es sind Jahrzehnte alte Bücher, nichts für z.B. Allergiker oder anspruchsvolle Kunden
FAQ zum Buch
Die Begründung ist theoretisch unvereinbar, da sie mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu den Wirkungen seiner Vorabentscheidungen konträr ist. Praktisch ermöglicht sie nicht die erforderliche einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wie von der Corte dAppello Rom vorgesehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 65, ISBN 9783769404258
Der Autor bezweifelt die Vertragstheorie, die das Rechtsverhältnis zwischen Schiedsrichtern und Parteien als zivilrechtlichen Vertrag beschreibt. Er argumentiert, dass der Schiedsrichtervertrag nicht die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts begründet, und vermutet, dass seine Überlegungen auch auf andere kontinentaleuropäische Rechtsordnungen anwendbar sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 79, ISBN 9783769404258
Der Sitz der Schiedsgerichtsbarkeit ist nach dem Text nicht entscheidend für das anwendbare materielle Recht. Er kann jedoch subsidiär genutzt werden, um über das am Schiedsort geltende Kollisionsrecht das anwendbare Sachrecht zu ermitteln. Zudem wird erwähnt, dass im belgischen Recht das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht (lex contractus) sich von dem Recht unterscheiden kann, das die Gültigkeit der Schiedsklausel bestimmt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 335, ISBN 9783769404258
Der entscheidende Umstand war, dass der Verzicht anläßlich einer früheren Ehekrise vereinbart und danach noch lange Zeit die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt wurde, wodurch der Mißbrauch darin bestand, dass der geschiedene Mann den veralteten Vertrag zur Unterhaltsverweigerung nutzte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 47, ISBN 9783769404258
Das in der Schweiz zugelassene Geheimverfahren kann nicht als Vorbild dienen, da das rechtsstaatliche Prinzip aus Art. 103 Abs. 1 GG Vorrang vor dem Interesse der beweisbelasteten Partei hat, ein Geschäftsgeheimnis aufzudecken, wenn der Geheimnisträger dies ablehnt. Zudem lässt sich dieses Prinzip nicht durch einen einseitigen Verzicht auf das rechtliche Gehör gewährleisten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 23, ISBN 9783769404258