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Festschrift für Walther J. Habscheid zum 65. Geburtstag am 6. April 1989 - Walter F Lindacher


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ISBN:9783769404258
Personen:
Zeitliche Einordnung:1989
Umfang:XII, 369 S
Format:; 25 cm
Sachgruppe(n):19 Recht ; 03 Nachschlagewerke, Bibliographien
Verlag:
Bielefeld : Gieseking
Schlagwörter:Habscheid, Walther J. ; Bibliographie
Recht ; Aufsatzsammlung

8043


FAQ zum Buch



Die Begründung ist theoretisch unvereinbar, da sie mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu den Wirkungen seiner Vorabentscheidungen konträr ist. Praktisch ermöglicht sie nicht die erforderliche einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, wie von der Corte dAppello Rom vorgesehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 65, ISBN 9783769404258

Der Autor bezweifelt die Vertragstheorie, die das Rechtsverhältnis zwischen Schiedsrichtern und Parteien als zivilrechtlichen Vertrag beschreibt. Er argumentiert, dass der Schiedsrichtervertrag nicht die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts begründet, und vermutet, dass seine Überlegungen auch auf andere kontinentaleuropäische Rechtsordnungen anwendbar sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 79, ISBN 9783769404258

Der Sitz der Schiedsgerichtsbarkeit ist nach dem Text nicht entscheidend für das anwendbare materielle Recht. Er kann jedoch subsidiär genutzt werden, um über das am Schiedsort geltende Kollisionsrecht das anwendbare Sachrecht zu ermitteln. Zudem wird erwähnt, dass im belgischen Recht das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht (lex contractus) sich von dem Recht unterscheiden kann, das die Gültigkeit der Schiedsklausel bestimmt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 335, ISBN 9783769404258

Der entscheidende Umstand war, dass der Verzicht anläßlich einer früheren Ehekrise vereinbart und danach noch lange Zeit die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt wurde, wodurch der Mißbrauch darin bestand, dass der geschiedene Mann den veralteten Vertrag zur Unterhaltsverweigerung nutzte. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 47, ISBN 9783769404258

Das in der Schweiz zugelassene Geheimverfahren kann nicht als Vorbild dienen, da das rechtsstaatliche Prinzip aus Art. 103 Abs. 1 GG Vorrang vor dem Interesse der beweisbelasteten Partei hat, ein Geschäftsgeheimnis aufzudecken, wenn der Geheimnisträger dies ablehnt. Zudem lässt sich dieses Prinzip nicht durch einen einseitigen Verzicht auf das rechtliche Gehör gewährleisten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 23, ISBN 9783769404258

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