
Das Zvilstandswesen in der Schweiz
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FAQ zum Buch
Die Angaben bezüglich des Kindes sind zu aktualisieren, solange dieses das Bürgerrecht besitzt und nicht aus dem Blatt ausgetragen worden ist. Besitzt das Kind das Bürgerrecht nicht, werden nur Veränderungen betreffend das Kindesverhältnis nachgetragen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 429, ISBN 9783727293245
Die Filmkopien des Bürgerregisters des Kantons SG werden im Staatsarchiv aufbewahrt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 60, ISBN 9783727293245
Die Angaben über das Kind sind im Zweifelsfalle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (Rückfrage am bisherigen Heimatort). Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 416, ISBN 9783727293245
Nein, es besteht keine Verpflichtung, dem Ehemann die Geburt mitzuteilen, auch wenn Zweifel an seiner Vaterschaft bestehen. Dies ist in der Regelungsgrundlage des Zivilstandsrechts geregelt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 196, ISBN 9783727293245