
Vom passiven zum aktiven Sozialplan : Vergleich zwischen dem gesetzlichen Förderungsinstrument der §§ 254 ff. SGB III und dem Transfer-Sozialplan-Konzept der BAVC e.V. / Nina Kowalski
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Buchzusammenfassung:
Das Buch beschreibt die Umgestaltung von Sozialplänen, die ausschließlich Ausgleichsleitungen und Abfindungszahlungen vorsehen, zu Sozialplänen mit beschäftigungsfördernder Wirkung. Die Autorin beschäftigt sich mit dem Nebeneinander des gesetzlichen Förderungsinstruments der §§ 254 ff. SGB III und dem vom Arbeitgeberverband der Chemieindustrie (BAVC e.V.) entwickelten Transfer-Sozialplan-Konzept. Dabei geht es vor allem um die Frage, inwiefern sich beide Konzeptionen bedingen, ob sie aufeinander aufbauen oder unabhängig voneinander gestaltet worden sind.
FAQ zum Buch
Der Gesetzgeber wollte durch die Bezuschussung von Sozialplänen Einfluss auf deren Ausgestaltung nehmen und Anreize für die Schaffung beschäftigungswirksamer Maßnahmen schaffen. Er strebte die Förderung aktiver Sozialpläne an, die statt finanzieller Abfindungen maßnahmenorientierte Eingliederungsangebote vorsehen. Die Freiwilligkeit der Förderung sicherte die autonome Gestaltung der Sozialpläne durch Betriebsparteien. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 17, ISBN 9783825504724
Frühere Regelungen zur beschäftigungswirksamen Nutzung von Sozialplänen umfassten die Sozialplanrichtlinien der Treuhandanstalt in den neuen Bundesländern, die Arbeitsförderungsmaßnahmen in Interessenausgleichen förderten. Zudem enthielt der Entwurf der SPD-Fraktion eines Arbeits- und Strukturförderungsgesetzes von 1995 die Möglichkeit der Förderung bei einem beschäftigungswirksamen Personalabbau, basierend auf Erfahrungen mit kollektiven Förderungsmaßnahmen seit 1990. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 21, ISBN 9783825504724
Das Verfahren der Förderung nach §§ 254 ff. SGB III beginnt mit der Beratung von Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitsverwaltung über Förderungsmöglichkeiten. Auf Antrag wird im Vorabentscheidungsverfahren festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine Maßnahme gefördert wird. Die Zuschusshöhe orientiert sich an der Anzahl der Teilnehmer und den durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld. Während der Maßnahme sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 25, ISBN 9783825504724
Das Landesarbeitsamt ist für die Beratung gemäß § 256 Abs. 1 SGB III zuständig. Es berät über die Nutzung der Förderungsmöglichkeiten nach § 254 ff. SGB III und hat das Ziel, Eingliederungsmaßnahmen zielgerichtet zu konzipieren. Die Beratung umfasst das gesamte relevante Förderungsrecht und unterstützt die Sozialpartner bei der Abwicklung von Sozialplänen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 26, ISBN 9783825504724
Ein Anspruch auf Beratung nach § 256 Abs. 1 SGB III besteht nur auf Wunsch des Unternehmers und/oder des Betriebsrats. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, bei solchem Wunsch eine Beratung durchzuführen. Das Landesarbeitsamt ist zuständig, muss jedoch regionale Arbeitsämter in die Beratung einbeziehen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 31, ISBN 9783825504724
Die Beratung gemäß § 256 Abs. 1 SGB III hat die Rechtsnatur des schlicht-hoheitlichen Handelns. Sie ist eine spezielle Regelung, die den allgemeinen sozialrechtlichen Beratungsanspruch verdrängt. Die Beratungsmöglichkeit stellt eine Konkretisierung des Aufklärungsprinzips und der Kooperationsmaxime dar. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 34, ISBN 9783825504724
Die Vorabentscheidung nach § 256 Abs. 2 SGB III dient dazu, vor der Abschlussvereinbarung zum Sozialplan zu klären, ob und unter welchen Bedingungen Förderung von beschäftigungswirksamen Maßnahmen möglich ist. Das Landesarbeitsamt ist verpflichtet, den Antrag auf Vorabentscheidung zu bescheiden, wodurch die Rechtsnatur als bindende Verwaltungsakt ohne Ermessensspielraum charakterisiert wird. Ziel ist die Schaffung von Planungssicherheit für die Beteiligten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 37, ISBN 9783825504724
Nach § 256 Abs. 2 SGB III haben der Unternehmer und die Einigungsstelle nach § 112 BetrVG das Antragsrecht auf eine Vorabentscheidung. Der Betriebsrat ist regelmäßig ausgeschlossen, da nur der Unternehmer als Träger der Maßnahmen und Empfänger der Förderleistungen gilt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 45, ISBN 9783825504724