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Studien zum frühen und mittelalterlichen deutschen Recht / von Karl Kroeschell


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ISBN:9783428082452
Personen:
Zeitliche Einordnung:1995
Umfang:482 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):19 Recht
Verlag:
Berlin : Duncker und Humblot
Schlagwörter:Deutschland ; Recht ; Geschichte Anfänge- 1250 ; Aufsatzsammlung

424

Buchzusammenfassung:



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FAQ zum Buch



Die Lehre vom „germanischen“ Eigentumsbegriff beschreibt ihn als eine unumschränkte Herrschaft über die Sache, also als totale Allgewalt. Sie steht im Gegensatz zur römischen Auffassung und wird als individualistischer Eigentumsbegriff charakterisiert. Diese Grundposition wurde in der deutschen Rechtslehre als eine der möglichen Rechtfertigungen des Eigentums betrachtet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 211, ISBN 9783428082452

Die nationalsozialistische Eigentumslehre war eine vereinfachte Wiederaufnahme von Positionen des 19. Jahrhunderts, insbesondere des germanischen Eigentumsbegriffs und der idealistischen Philosophie. Sie kritisierte das römische Recht und setzte auf eine deutsche Gemeinrechtsidee. Das Eigentum wurde als äußere Freiheitssphäre der Person verstanden, wobei das geteilte Eigentum als überwunden galt. Die NSDAP nutzte diese theoretischen Grundlagen, um ihre rechtshistorische Reformsagenda zu legitimieren. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 253, ISBN 9783428082452

Rechtsfindung im Mittelalter bezeichnete die Vorstellung, dass Richter das Recht nicht schufen, sondern es fanden. Das Recht wurde als vorfindbar und nicht als vom Menschen geschaffenes Wesen betrachtet. Diese Idee hat ihre Wurzeln in der mittelalterlichen Rechtsauffassung, die das Recht als etwas verstand, das sich von selbst oder bereits immer bestand. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 311, ISBN 9783428082452

Das “Ius omnium mercatorum, precipue autem Coloniensium“ bezeichnet das Recht der Kaufleute, insbesondere der Kölner, das im Freiburger Stadtrecht erwähnt wird. Es soll die Grundlage für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Bürgern bilden. Franz Beyerle betonte jedoch, dass die Erwähnung des kölnischen Rechts im Hintergrund blieb und der Fokus auf der gerichtlichen Auseinandersetzung lag. Es gibt keine klaren Beweise für eine direkte Übernahme kölnischen Rechts in die Marktprivilegien. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 335, ISBN 9783428082452

Die Verfassungsgeschichte ist ein Teil der Rechtsgeschichte, wird aber als problematische Kategorie kritisch betrachtet. Begriffe wie „fränkische Verfassung“ sind nach dem Text nicht sachgerecht, da sie keine eigenständigen Gegenstände darstellen. Sie dienen lediglich als vorläufige Verständigungshilfen. Die Verfassungsgeschichte des Mittelalters ist somit in die breitere Rechtsgeschichte integriert, jedoch mit fragwürdigen Bezeichnungen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 347, ISBN 9783428082452

Das “Kaufmannsrecht“ in den ottonisch-salischen Markturkunden wird als eine kaufmännische Rechtsordnung verstanden, die den Handel und die Rechte der Kaufleute regelte. Es spiegelt die rechtliche Struktur und die spezifischen Regeln für Markttätigkeiten wider. Historiker betrachten es als zentral für das Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse jener Zeit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 381, ISBN 9783428082452

Im frühen Mittelalter wurden Wahrheit und Recht als eng verbunden betrachtet, wobei Recht als die Wahrheit und deren Durchsetzung verstanden wurde. Dies zeigt sich in rechtlichen Quellen, die die Bedeutung der Wahrheit (veritas) betonen, wie im Langobarden-Edikt oder fränkischen Bauernweistümern. Zentrale Konzepte wie die „offene Wahrheit“ und „stille Wahrheit“ in der Strafrechtspflege unterstreichen diese Verknüpfung. Auch das Kleine Kaiserrecht spiegelt diese Idee wider. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 399, ISBN 9783428082452

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