
Der Verzicht auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen : zugleich ein Beitrag zur Problematik strafprozessualer Absprachen. Strafrechtliche Abhandlungen ; N.F., Bd. 103 - Friehe, Sabine
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FAQ zum Buch
Die Frage, ob ein Verzicht auf die Strafverfolgungsentschädigung vor einer rechtskräftigen Grundentscheidung erklärt werden kann, wird im Text als schwierig bezeichnet. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine generelle Schutzvorschrift geschaffen hat, die einen solchen Verzicht ermöglicht. Zudem wird betont, dass die Frist in § 10 Abs. 1 S. 1/2 StrEG erst nach der Rechtskraft der Grundentscheidung beginnt. Daher ist ein Verzicht vor der rechtskräftigen Grundentscheidung nicht möglich. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 220, ISBN 9783428087792
Ja, ein wirksamer Verzicht auf künftige Ansprüche im Strafverfolgungsentschädigungsrecht ist möglich, wenn die rechtskräftige Entscheidung des Betragsverfahrens vorliegt. Bis dahin kann kein Verzicht wirksam sein, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkretisiert ist. Nach der Betragsentscheidung ist der Anspruch festgelegt, sodass ein Verzicht danach möglich ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 218, ISBN 9783428087792
Die Verzichtserklärung muss eine rechtsgeschäftliche Erklärung und eine Willenserklärung sein. Sie unterliegt den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen der Rechtsgeschäftslehre. Der Verzicht auf subjektive öffentliche Rechte ist empfangsbedürftig. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 233, ISBN 9783428087792
Die Verzichtserklärung ist bei der Landeskasse des jeweiligen Bundeslands zuzugehen, in dem das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verpflichtung der Landeskasse, Strafverfolgungsentschädigung zu gewähren. Der Zugang der Erklärung ist dort wirksam, sobald sie die entsprechende Landeskasse erreicht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 234, ISBN 9783428087792
Ein Verzicht auf die Strafverfolgungsentschädigung kann den Ersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigen, da die Entschädigung auch dessen Unterhaltsansprüche berührt. Der Gesetzgeber schützt dabei die Interessen Dritter, insbesondere des Unterhaltsberechtigten, vor unilateralem Verzicht, der Belastungen für andere auslöst. Ein solcher Verzicht ist unwirksam, wenn er die finanzielle Sicherheit des Unterhaltsberechtigten gefährdet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 184, ISBN 9783428087792
Ein Verzicht auf die Strafverfolgungsentschädigung ist nicht möglich, wenn die Beendigung der Maßnahme noch nicht absehbar ist. Solche Verzichte gelten als verfrüht und unwirksam, da sie das Risiko von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden erhöhen. Das Gesetz erfordert, dass das Ende des Verfahrens unmittelbar bevorsteht, um rechtliche Disziplin und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 232, ISBN 9783428087792