
Der Derivativregreß des Bürgen gegen den Hauptschuldner im englischen und deutschen Recht.
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Buchzusammenfassung:
Der Derivativregreß ermöglicht dem Bürgen, Rückgriff zu erhalten, indem er die Rechte des Gläubigers übernimmt.
FAQ zum Buch
Im deutschen Recht wird die Restitutionsrechtsthese kritisiert, weil die Hauptforderung nicht aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner entfällt, um den Bürgen den Regreß zu ermöglichen, was zu einer unangemessenen Erhaltung von Gläubigerrechten führen könnte. Im englischen Recht wird kritisch angemerkt, dass die Solutionskonkurrenz nicht die Subrogation hindert, jedoch keine klare Regelung für Fälle existiert, in denen der Bürge von dem Gläubiger Restitution fordert. Beide Systeme überspielen das Problem der Doppelbefriedigung unterschiedlich, wobei das BGB die Hauptforderung gesetzlich überträgt und das englische Recht den Hauptschuldner daran hindert, sich auf die Solutionskonkurrenz zu berufen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 515, ISBN 9783428109531
In englischem Recht muss der Kläger einen konkreten „unjust factor“ nachweisen, um zu zeigen, dass der Vermögenszuwachs des Beklagten als ungerecht zu charakterisieren ist. Im deutschen Recht reicht das Fehlen eines Rechtsgrundes nach § 812 BGB allein nicht aus, um eine Ersatzpflicht zu begründen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 322, ISBN 9783428109531
Wenn der Gläubiger einen anderen Sicherungsgeber (Pfandbesteller) befriedigt, hat der Bürge gemäß der Lehre vom „besseren Recht des Bürgen“ keinen Ausgleichsanspruch gegen den Hauptschuldner, da die Sicherungsrechte des Bürgen durch die Befriedigung des anderen Sicherungsgebers entfallen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 446, ISBN 9783428109531
Das Textmaterial lehnt die Argumentation von Huber und Becker-Eberhard ab, da in der Regel keine Sicherungsabrede im Innenverhältnis besteht und selbst bei vorhandenen Absprachen der Gläubiger nicht daran gebunden ist. Zudem wird betont, dass § 775 BGB keinen Übertragungsanspruch des Bürgen rechtfertigt und eine Differenzierung zwischen abstrakten und akzessorischen Sicherungsrechten sachlich nicht begründet ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 465, ISBN 9783428109531
Der Bürge kann den vollen Betrag der Hauptforderung nur fordern, wenn eine freiwillige Abtretung der Restforderung erfolgt ist. Ohne ausdrückliche Abtretung darf der Bürge den Schuldner nur in Höhe seiner tatsächlichen Leistung in Anspruch nehmen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 107, ISBN 9783428109531
According to ALR I 16 § 46, the payer who settles a debt typically steps into the rights of the creditor without an explicit assignment. This principle is linked to the development of the Derivativregre, which allows the payer to claim the main claim and security, as seen in German law and historical legal projects like the Codex Fridericiani Marchici. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 108, ISBN 9783428109531