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Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht: Diss. Univ. Rostock (Beiträge zur Sozialpolitik und zum Sozialrecht, Band 33) - Voelzke, Dr. jur. Thomas


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ISBN:9783503063970
Personen:
Zeitliche Einordnung:2004
Umfang:308 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Berlin : Erich Schmidt
Schlagwörter:Deutschland ; Versicherungsfall ; Sozialversicherungsrecht ; Versicherungsnehmer ; Obliegenheit ; Risikoausschluss

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FAQ zum Buch



Im Krankenversicherungsrecht bedeutet Eigenverantwortung, dass Versicherte für ihre Gesundheit mitverantwortlich sind. Sie sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, frühzeitige Vorsorge und aktive Mitwirkung an Behandlung und Rehabilitation Krankheiten vermeiden und deren Folgen überwinden. Der Grundsatz wird dem Solidaritätsprinzip gegenübergestellt, beide Prinzipien gelten jedoch als ergänzende Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 33, ISBN 9783503063970

Die Obliegenheiten in der Sozialversicherung richten sich in der Regel erst bei der Inanspruchnahme von Leistungen und nicht über die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses. Vor Eintritt des Versicherungsfalls sind nur in Ausnahmefällen Verhaltensanforderungen an die Versicherten gestellt, da der Gesetzgeber ein natürliches Interesse an der Vermeidung von Schäden annimmt. Die Auferlegung von Obliegenheiten könnte zudem in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts geraten, insbesondere bei Themen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 91, ISBN 9783503063970

Im Kontext der Krankenversicherung versteht man unter „Sich zuziehen“ einer Krankheit, dass der Versicherte die Erkrankung durch eigene, vorsätzliche Handlungen selbst verursacht hat. Dabei muss die Krankheit direkt durch das Verhalten des Versicherten entstanden sein, nicht durch Handlungen Dritter. Die rechtliche Bewertung umfasst sowohl aktive Handlungen als auch Unterlassungen, wobei die Auslegung der Begrifflichkeit umstritten ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 139, ISBN 9783503063970

Die vorsätzliche Herbeiführung einer Krankheit führt nur dann zu rechtlichen Folgen, wenn der Versicherte dazu schuldfähig ist. Fehlt die Schuldfähigkeit, kann ihm keine Verantwortlichkeit für den Versicherungsfall zugerechnet werden. Die Krankenkasse hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 SGB V ein Ermessen, ob und in welchem Umfang Kostenbeteiligung oder Krankengeldversagung erfolgt. Das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ findet keine Anwendung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 142, ISBN 9783503063970

Ein Obliegenheitsverstoß im Zusammenhang mit der Herbeiführung eines Versicherungsfalls bezeichnet das Fehlen einer verpflichtenden Handlung des Versicherten, die zur Wahrung seiner Ansprüche erforderlich ist. Dabei handelt es sich um keine erzwingbaren Rechtspflichten, bei deren Verletzung Schadensersatz gefordert werden könnte. Die Nichterfüllung führt lediglich zu Rechtsnachteilen, ohne dass der Versicherte rechtlich für die Pflichtwidrigkeit verantwortlich gemacht wird. Solche Verstöße schmälern das Versicherungsrecht des Versicherten, ohne den Eintritt des Versicherungsfalls selbst zu verursachen. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 84, ISBN 9783503063970

Suchterkrankungen werden im Krankenversicherungsrecht als Krankheit angesehen, was die Inanspruchnahme von Krankenbehandlung und Krankengeld rechtfertigt. Die Anerkennung als Krankheit ist unabhängig von Begleitsymptomen, da die Abhängigkeit selbst entscheidend ist. Dabei bleibt die Frage offen, ob der Versicherte die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt hat, was in der Rechtsprechung diskutiert wird. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 149, ISBN 9783503063970

Die Absicht ist erforderlich, um eine Erwerbsminderung in der Rentenversicherung herbeizuführen, da das Gesetz die „absichtliche“ Herbeiführung voraussetzt. Passives Verhalten, wie das Verweigern einer ärztlichen Behandlung, reicht nicht aus, um den Versicherungsfall zu begründen. Die Absicht muss gezielt und bewusst sein, nicht nur aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassen. Das BSG betont, dass die Weigerung der Behandlung nicht als absichtliche Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit gilt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 158, ISBN 9783503063970

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