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Evaluation Vorsorgeausgleich - Katerina Baumann; Margareta Lauterburg


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ISBN:9783727228513
Personen:
Zeitliche Einordnung:2004
Umfang:XVI, 127 S
Format:; 23 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Bern : Stämpfli
Schlagwörter:Schweiz ; Ehescheidung ; Versorgungsausgleich

9990


FAQ zum Buch



Die hälftige Teilung der Vorsorge wird selten realisiert, da Vorbezug für Wohneigentum die Verteilung von Austrittsleistungen beeinflusst. Die rechtliche Praxis berücksichtigt solche Vorbezugsgutschriften, was zu abweichenden Aufteilungen führt. Zudem gibt es Spielraum bei der Teilung, der eine einfache Hälftung verhindert. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 13, ISBN 9783727228513

Ein Ausschluss vom Vorsorgeausgleich kann erfolgen, wenn bei beidseitiger zweiter Säule ein klarer Substanzverlust vorliegt, insbesondere bei Frauen. Zudem ist ein Ausschluss gerechtfertigt, wenn die einseitige Teilung der Vorsorge zu einem Missverhältnis führt, wie bei einem selbständigen Mann ohne zweite Säule und einer unselbständigen Frau mit zweiter Säule. In solchen Fällen wird die Teilung aufgrund offensichtlicher Unbilligkeit ausgeschlossen, sofern der Mann nicht auf den Ausgleich verzichtet. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 49, ISBN 9783727228513

Das Kriterium der hälftigen Teilung ist in der Praxis oft maßgeblich, jedoch wird die Höhe und Form der Entschädigung durch den unklaren Begriff „angemessene Entschädigung“ erschwert. Richter/innen kritisieren zudem die Widerstände der leistungspflichtigen Parteien und die Vernachlässigung der Abgeltung von Barauszahlungen aus Vorsorgekapitalien. Zudem wird die Anwendung der Bestimmung selten, was zu unspezifischen Problemen führt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 82, ISBN 9783727228513

In rund 12 % der Fälle lag die Dauer des nicht berücksichtigten Anwachsens der Vorsorge während dem Scheidungsverfahren über einem Jahr. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 35, ISBN 9783727228513

15 der 17 Anwältinnen und Anwälte betrachteten ein quantitatives und qualitatives Äquivalent als entscheidend. Zudem wurden weitere Kriterien wie intakte Erwerbsaussichten, junges Alter der Eheleute oder bereits erhaltene Güterrechtswerte genannt. Problematisch war die Verlagerung des Äquivalents in die Zukunft oder die Abstimmung auf den Bedarf der Partei, da der Vorsorgeausgleich keine Bedarfsleistung ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 57, ISBN 9783727228513

Wenn die Invalidität eintritt, bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, muss der Scheidungsrichter eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB festlegen. Das Versicherungsgericht tritt nicht auf die Überweisung der Akten zur Teilung ein, obwohl das Urteil rechtskräftig ist, und die Akten werden an das Scheidungsgericht zurückgesandt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 44, ISBN 9783727228513

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