
§ 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten : zur Verwertbarkeit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess / Sandy Bernd Reichenbach
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Buchzusammenfassung:
Sandy Bernd Reichenbach setzt sich mit der aktuellen Diskussion um die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel auseinander. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen, so genannter Lauschzeugen und anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel ist mangels besonderer gesetzlicher Regelung nach wie vor streitig. Verbreitet leitet man ihre Unzulässigkeit aus einer einzelfallbezogenen verfassungsrechtlichen Interessenabwägung ab. Dabei wird allerdings der Anwendungsvorrang des einfachen Gesetzesrechts verkannt. Außerdem stellt die Verwendung persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeinträchtigung des Beweisgegners durch den Beweisführer dar. Ihre Unzulässigkeit kann sich daher allein aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Rückgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeinträchtigung des Beweisgegners (§ 1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, ohne dass es dafür einer Interessenabwägung bedarf (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 201 StGB bzw. § 22 KUG sowie § 823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisführer kann das schlüssig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrügerisches Prozeßverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Beweisführung unzulässig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen wäre. Aus einem Verstoß gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot.
FAQ zum Buch
Die Diskussion dreht sich um das Gleichgewicht zwischen dem Beweiswert eines Mittels und möglichen Schäden wie Verletzungen der Privatsphäre oder unfairen Vorurteilen. Es gibt keine universelle Regel, sondern die Beurteilung hängt von rechtlichen Rahmenbedingungen und Prinzipien ab. Die Zulässigkeit wird kontextabhängig entschieden, wobei die Verhältnismäßigkeit und Rechtsordnung maßgeblich sind. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 6, ISBN 9783161484827
Bei Verstoß gegen einfaches Gesetzesrecht wird das Beweisverfahren nach zivilprozessualen Vorgaben geprüft, während Verstöße gegen Verfassungsrecht spezifische verfassungsrechtliche Grundsätze berücksichtigen. Die Unterscheidung beruht auf der Systematik der Beweisverbote und dem Schutzzweck der verletzten Norm. Die Anwendung erfolgt entsprechend den relevanten Rechtsgrundlagen des Prozessrechts und des Verfassungsrechts. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 9, ISBN 9783161484827
§ 444 ZPO regelt die Beweisaufnahme und beschränkt die Möglichkeit der Partei, Beweise zu erheben, indem es Beweiserhebungsverbote vorsieht. Diese Verbote zielen auf die erste Phase der Tatsachenfeststellung ab und begrenzen die prozessuale Sachverhaltsaufklärung. Das Gericht hat dabei eine zentrale Rolle bei der Beweisaufnahme und der anschließenden Würdigung der Beweisergebnisse. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 31, ISBN 9783161484827
Das Nemo-Tenetur-Prinzip verhindert, dass eine Person gezwungen wird, sich selbst zu belasten. Es begründet ein Beweisverbot, wenn Beweismittel durch Verletzung dieses Rechts beschafft wurden. Dieses Prinzip ist im Prozessrecht und Verfassungsrecht verankert. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 37, ISBN 9783161484827