
Rechnungen und Vorsteuerabzug: Das neue Recht - Sprenger, Andreas, Seitz, Werner
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FAQ zum Buch
Eine Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Zudem sind die Steuernummer des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder der Umfang der Leistung erforderlich. Der Zeitpunkt der Lieferung oder der Vereinnahmung des Entgelts muss ebenfalls angegeben werden, sofern er vom Ausstellungsdatum abweicht. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 5, ISBN 9783448063578
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro gilt nach § 33 UStDV eine Vereinfachung: Es müssen nur Name, Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge/Art der Leistung, Gesamtbetrag mit Steuer und Steuersatz angegeben werden. Der Empfänger muss den Betrag für den Vorsteuerabzug entsprechend aufteilen (6,54 % bei 7 % Steuersatz, 13,79 % bei 16 %). Ausnahmen gelten für bestimmte Leistungen wie Versandhandel oder innergemeinschaftliche Lieferungen. Vor 2004 ausgestellte Rechnungen müssen nicht alle Angaben enthalten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 10, ISBN 9783448063578
Rechnungen über innergemeinschaftliche Umsätze unterliegen zusätzlichen Anforderungen gemäß § 14a UStG. Sie müssen spezifische Daten zu steuerfreien Lieferungen, dem innergemeinschaftlichen Versandhandel und bestimmten EU-Lieferungen enthalten. Diese Angaben sind erforderlich für den Vorsteuerabzug und die korrekte Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 58, ISBN 9783448063578
Bei Anzahlungen wird die volle Umsatzsteuer sowohl auf die Abschlagszahlung als auch auf die Schlussrechnung berechnet, was zu einer Überhöhung führen kann. Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung tatsächlich geleistet wurde. Die Umsatzsteuer für den Empfänger entsteht, wenn die Abrechnung erfolgt oder die Zahlung vor der Rechnungseinhaltung vorliegt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 95, ISBN 9783448063578
Der Entstehungszeitpunkt des Vorsteuerabzugs setzt die Ausführung der Leistung an den Unternehmer und den Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Der Vorsteuerabzug kann in dem Vorauszahlungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Leistung ausgeführt und die Rechnung erhalten wurde. Die Zahlungserledigung spielt dabei keine Rolle, da der Abzug unabhängig von der Zahlungszeit erfolgt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 103, ISBN 9783448063578
Der Übergang der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG tritt ein, wenn der leistende Unternehmer die von ihm erhobene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt. In diesem Fall wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert, um Missbrauch durch unredliche Unternehmen zu verhindern. Der Vorsteuerabzug des Empfängers hängt nicht von der tatsächlichen Abführung der Umsatzsteuer durch den Leister ab. Dieses Verfahren sichert die Einziehung der Umsatzsteuer, auch wenn der Leister seine Pflichten nicht erfüllt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 111, ISBN 9783448063578
Unter die Neuregelung fallen baunahen Leistungen wie die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Dazu zählen Werklieferungen, bei denen der Auftragnehmer Materialien beschafft, sowie andere Handwerkerarbeiten an Bauwerken. Beispiele sind Errichtung von Gebäuden, Einbau von Fenstern oder Heizungsanlagen, aber auch Aushub oder Malerarbeiten. Die Regelung umfasst keine Planungs- oder Überwachungsarbeiten. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 118, ISBN 9783448063578