
Der Planergänzungsanspruch : zum Vorrang des Anspruchs auf Planergänzung gegenüber dem Anspruch auf Planaufhebung bei unvollständigen Planfeststellungsbeschlüssen - Hildebrandt, Burghard
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Buchzusammenfassung:
Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i.
FAQ zum Buch
Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang ist die Kausalität zwischen der subjektiven Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts und der Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsposition des Betroffenen. Er ist erforderlich, damit eine subjektive Rechtsverletzung vorliegt und ein Abwehranspruch entsteht. Das Tatbestandsmerkmal „dadurch“ im § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO reflektiert diese Beziehung. Fehlt diese Kausalität, besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 146, ISBN 9783428097067
Die tatsächliche Unmöglichkeit der Anspruchserfüllung liegt vor, wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Status quo ante aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein solches faktisch Unmögliches kann nicht Gegenstand eines Anspruchs sein. Dies gilt nicht für den verwaltungsaktbezogenen Aufhebungsanspruch, da die Aufhebung eines Verwaltungsakts stets faktisch möglich ist. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 150, ISBN 9783428097067
Bei der objektiven Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses sind die Planrechtfertigung, die Einhaltung von Planungsleitsätzen sowie die Erfüllung des Gebots der planerischen Abwägung entscheidend. Ein Verstoß gegen diese materiell-rechtlichen Anforderungen führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Die Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde unterliegt dabei rechtsstaatlichen Schranken. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 158, ISBN 9783428097067
Die subjektive Rechtsposition des mittelbar Betroffenen bestimmt, ob eine Planergänzung oder Planaufhebung erforderlich ist, um ihre Integrität wiederherzustellen. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsstellung eingeschränkt, sodass der Betroffene nicht generell von der Planfeststellung verschont werden kann, wenn Schutzmaßnahmen wirksam sind. Ein Verstoß gegen das Gesetz löst daher ausschließlich einen Planergänzungsanspruch aus, nicht eine Planaufhebung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 204, ISBN 9783428097067
Die Rechtsposition eines unmittelbar Betroffenen umfasst nicht automatisch die Anwendung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG. Die sogenannte „Adressatentheorie“ ist kein tragfähiges Fundament für die Rechtsstellung des Betroffenen. Der Inhalt der Rechtsposition wird nicht durch einen pauschalen Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit bestimmt. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 206, ISBN 9783428097067
Der Vorrang des Planergänzungsanspruchs bedeutet, dass der Betroffene im Prozess zunächst eine Verpflichtungsklage auf Planergänzung erheben kann, während die Planaufhebungsanspruch nur als Hilfsantrag gilt. Dieser Ansatz wird kritisch gesehen, insbesondere hinsichtlich der richterlichen Befugnis bei der Verpflichtungsklage. Die Grenzen des Grundsatzes liegen in der Berührung der Gesamtkonzeption der Planung und in den Besonderheiten des Artikel 2 Absatz 2 GG. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 243, ISBN 9783428097067