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Kommunale Kooperation : der Zweckverband als Nukleus des öffentlich-rechtlichen Gesellschaftsrechts / Thorsten Ingo Schmidt


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ISBN:9783161487491
Personen:
Zeitliche Einordnung:2005
Umfang:XXXV, 695 S
Format:; 24 cm
Sachgruppe(n):340 Recht
Verlag:
Tübingen : Mohr Siebeck
Schlagwörter:Deutschland ; Kommunale Zusammenarbeit ; Kommunales Unternehmen ; Rechtsform

645

Buchzusammenfassung:



English summary: German public law, which used to be characterized solely by categories of subordination, is, in the process of Europeanization, developing into a universal law of public corporations. The changes concern not only the relations between citizens and the state but also the connections to organs of sovereign power. The relations between them cannot adequately be understood according to the traditional categories of administrative organization law, which is hierarchically structured. The law must be expanded into a modern law which includes public corporations. German description: Das offentliche Recht, vormals lediglich von Kategorien der Uber- bzw. Unterordnung gekennzeichnet, entwickelt sich im Zuge der Europaisierung zu einem umfassenden Recht der Hoheitstrager weiter und umschliesst zunehmend auch Gleichordnungsverhaltnisse. Dieses veranderte Leitbild betrifft nicht nur das Verhaltnis der Burger zum Staat, sondern auch die Beziehung verschiedener Hoheitstrager untereinander. Deren wechselseitiges Verhaltnis kann nicht mehr adaquat mit den Kategorien des traditionellen, hierarchisch konzipierten Verwaltungsorganisationsrechts erfasst werden. Es bedarf der Offnung hin zu einem modernen offentlich-rechtlichen Gesellschaftsrecht. Am Beispiel des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit nimmt Thorsten Ingo Schmidt eine handbuchartige dogmatische Grundlegung des offentlich-rechtlichen Gesellschaftsrechts einschliesslich seiner europa- und volkerrechtlichen Bezuge vor. Er zeigt, dass offentlich-rechtliche Kooperationstypen wie der Zweckverband nicht nur erhebliche praktische Vorzuge aufweisen, sondern auch verfassungsrechtlichen Vorgaben besser genugen als privatrechtliche Formen der Zusammenarbeit. Dies widerspricht der These von der Formenwahlfreiheit der Verwaltung.

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