
Datenschutz und evangelisches Kirchenrecht : Eigenständigkeit und Eigengeartetheit des Datenschutzgesetzes der EKD / Arne Ziekow
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Buchzusammenfassung:
Nicht nur der Staat, auch die evangelische Kirche verfügt über eine umfangreiche Datenschutzgesetzgebung. Weitreichende Regelungsparallelen zwischen dem Datenschutzgesetz der EKD und dem Bundesdatenschutzgesetz führen allerdings zu der Frage, weshalb es eines solchen gesonderten Kirchengesetzes bedarf und ob dieses trotz seiner Übereinstimmungen mit dem weltlichen Recht einer eigengearteten Auslegung zugänglich ist. Die Rechtstheologie fordert die Ausrichtung des Kirchenrechts auf die Sicherung der menschlichen Möglichkeiten zur Verwirklichung des Auftrages Christi. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des kirchlichen Datenschutzgesetzes beschreibt Arne Ziekow die staatskirchenrechtlichen Bedingungen, innerhalb derer sich eine eigenständige kirchliche (Datenschutz-)Rechtsetzung vollziehen kann. Daran schließt sich die Darstellung der spezifischen Kirchlichkeit des evangelischen Datenschutzrechts an. Ausgangspunkt ist das Beicht- und Seelsorgegeheimnis in seiner historischen Entwicklung und gegenwärtigen Ausgestaltung. Abschließend erwägt Arne Ziekow ein kirchliches Persönlichkeitsrecht als eigengeartetes Schutzgut des evangelischen Datenschutzgesetzes, auch in Abgrenzung zum weltlich-staatlichen Persönlichkeitsrechtsschutz.
FAQ zum Buch
Ein dualistisches Rechtsverständnis betont die Trennung und gleichzeitige Wechselwirkung von staatlichem und kirchlichem Recht. Es erfordert die klare Abgrenzung der rechtlichen Kompetenzen zwischen Staat und Kirche, insbesondere in Bereichen wie dem Datenschutz. Die Kirche muss ihre eigenständige Rechtsbasis durch theologische Legitimation begründen, während staatliche Vorgaben die kirchliche Autonomie beeinflussen können. Dieses Verständnis zielt auf die Konkretisierung rechtstheologischer Grundsätze ab. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 19, ISBN 9783161477836
Das Konzept der Datenschutz als “eigene Angelegenheit“ der Kirche bezieht sich auf die spezifische rechtliche und geistliche Struktur des Kirchenrechts, das als Dienst zur Verkündigung des göttlichen Wortes und der Heilsordnung verstanden wird. Es unterscheidet sich von weltlichem Recht durch seine bindende Beziehung zu den geistlichen Grundlagen der Kirche und ihre eigene, vom kirchlichen Anliegen bestimmte Gültigkeit. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts im Kirchenrecht wird im geistlichen Sinnverständnis aus der Kirchenordnung abgeleitet, nicht als sekulares Recht. Dies unterstreicht die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des kirchlichen Rechts in seiner Zielsetzung und Ausgestaltung. Dieses FAQ wurde mit KI erstellt, basierend auf der Quelle: S. 40, ISBN 9783161477836